Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Der Hamburger Senat macht sich im Bundesrat für den Schutz der Mieterinnen und Mieter stark. Die aktuelle Situation auf dem Mietwohnungsmarkt drängt uns bei der Mietpreisbremse zu einem schnellen Handeln. Das Aus der Koalition darf kein Aus der Mietpreisbremse sein. Ohne Mietpreisbremse fehlt den Mieterinnen und Mietern in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt ein wichtiges Mittel, um gegen überhöhte Mieten vorzugehen. Wir haben deswegen beschlossen, zum Schutz der Mieterinnen und Mieter einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 in den Bundesrat einzubringen. Niemand sollte überhöhte Mieten zahlen müssen, weder in Hamburg noch in den anderen Ländern.“
Anna Gallina, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz: „Mietwohnungen sind knapp und oft teuer. Mieter:innen benötigen dringend weitere Entlastung. Besonders wichtig ist die Verlängerung der Mietpreisbremse. Sie hilft, die Mietpreise im Griff zu behalten. Ohne Mietpreisbremse werden Neuvertragsmieten noch stärker steigen. Das würde nicht nur Menschen mit niedrigem Einkommen, sondern auch die Durchschnittsverdiener:innen bei der Wohnungssuche sehr hart treffen. Hamburg setzt sich deshalb im Bundesrat für die Verlängerung ein, um damit den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu sichern. Auch nach dem Bruch der Ampel-Koalition darf dieses Thema nicht unter die Räder geraten. Bezahlbarer Wohnraum ist und bleibt das große soziale Thema.“
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern, um Mieterinnen und Mieter vor steigenden Mieten zu schützen und den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu sichern. Die Mietpreisbremse ist seit ihrer Einführung im Jahr 2015 bereits einmal verlängert worden. Den Landesregierungen wird es mit dem Gesetz ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in dem die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, auch über den 31. Dezember 2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Hintergrund zur Mietpreisbremse in Hamburg
Die Mietpreisbremse gilt in Hamburg auf Grundlage der Mietpreisbegrenzungsverordnung bis einschließlich Juni 2025 für das gesamte Stadtgebiet. Diese Verordnung darf nach aktueller Rechtslage noch einmal bis zum Jahresende verlängert werden. Die Mietpreisbremse legt fest, dass die Miete zu Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent überschreiten darf. Die Vergleichsmiete kann dem Mietenspiegel entnommen werden. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden oder die vor der Neuvermietung umfassend modernisiert wurden. Eine weitere Ausnahme gilt für Wohnungen, für die bereits die Vormieterin bzw. der Vormieter eine oberhalb der Mietpreisbremse liegende Miete gezahlt hatte. Hier können keine Mietsenkungen verlangt werden.
Wer eine Wohnung nach dem 1. April 2020 angemietet hat, kann Rückzahlungen zu viel gezahlter Miete rückwirkend für das gesamte Mietverhältnis erhalten. Dazu müssen Betroffene den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber ihrem Vermieter innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Für früher angemietete Wohnungen kann eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete ab dem Zeitpunkt der Rüge eingefordert werden.
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