Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Niemand sollte überhöhte Mieten zahlen müssen, weder in Hamburg, noch in ganz Deutschland. Dafür setzt sich Hamburg gemeinsam mit Bremen auch auf Bundesebene ein. Es ist ein großer Erfolg, dass beim Schutz der Mieterinnen und Mieter nun nachgebessert werden soll. Eine gezielte Umgehung der Mietpreisbremse durch möblierte Vermietungen oder kurze Vertragslaufzeiten nehmen wir nicht mehr länger hin. Von jetzt an sind die Möblierungszuschläge klar und transparent auszuweisen. Außerdem sollen Kurzzeitvermietungen ab sechs Monate von nun an nicht mehr generell von der Mietpreisbremse ausgenommen werden. Damit schützen wir Mieterinnen und Mieter effektiv vor überhöhten Angebotsmieten. Heute ist ein guter Tag für den Mieterschutz.“
Anna Gallina, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz: „Viele Menschen stehen weiterhin vor der Herausforderung, eine bezahlbare und passende Wohnung zu finden. Um dem entgegenzuwirken, setzen wir uns als Hamburger Senat für einen wirksamen Mieter:innenschutz ein. Besonders auf den angespannten Wohnungsmärkten ist es entscheidend, die Regelungen für möblierten Wohnraum und Kurzzeitvermietungen für Mieter:innen zu verbessern. Schlupflöcher müssen geschlossen und Tricksereien verhindert werden. Transparenz beim Möblierungszuschlag und klare Vorgaben für Kurzzeitvermietungen und Kettenverträge im Rahmen der Mietpreisbremse sind dafür unerlässlich. Unser Ziel ist es, die Mietpreisbremse so zu gestalten, dass sie tatsächlich greift und die Mieter:innen effektiv schützt. Das Thema Mieten bleibt damit eines der wichtigsten sozialen Anliegen unserer Zeit.“
Kurzzeitvermietungen, juristisch bezeichnet als „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“, bleiben zwar weiterhin von der Mietpreisbremse ausgenommen. Das soll jedoch regelmäßig nicht mehr für Vermietungen ab sechs Monaten Dauer und auch nicht für sogenannte Kettenverträge befristeter Kurzzeitmietverträge zwischen denselben Parteien gelten.
Beim möblierten Wohnraum muss der Möblierungszuschlag bisher nicht gesondert ausgewiesen werden. Somit ist bislang die Nettokaltmiete nicht eindeutig nachvollziehbar und mit ortsüblichen Vergleichsmieten vergleichbar. Das soll sich mit der Offenlegungspflicht des Möblierungszuschlags ändern. Gleichzeitig soll die Höhe des Zuschlags begrenzt werden: auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben. Als Zeitwert wiederum gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes Jahr, das seit dem Kauf abgelaufen ist.
Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffen die Paragraphen 549 (zu den Kurzzeitvermietungen) und 556 d (zum möblierten Wohnraum).
Hintergrund zur Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse, die in Hamburg derzeit bis einschließlich Dezember 2025 für das gesamte Stadtgebiet gilt, begrenzt für viele Wohnungen die Miethöhe bei Neuvermietungen. Wer eine neue Wohnung anmietet, muss höchstens die Summe zahlen, die um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann dem Mietenspiegel entnommen werden. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden oder die vor der Neuvermietung umfassend modernisiert wurden. Eine weitere Ausnahme gilt für Wohnungen, für die bereits die Vormieterin bzw. der Vormieter eine oberhalb der Mietpreisbremse liegende Miete gezahlt hatte. Hier können keine Mietsenkungen verlangt werden.
Damit Mieterinnen und Mieter, die in der Vergangenheit oberhalb der Mietpreisbremse liegende Mieten bezahlt haben, direkt von der Regelung profitieren können, müssen sie selbst aktiv werden. Wer eine Wohnung nach dem 1. April 2020 angemietet hat, kann Rückzahlungen zu viel gezahlter Miete rückwirkend für das gesamte Mietverhältnis erhalten. Dazu müssen Betroffene den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber ihrem Vermieter innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Für früher angemietete Wohnungen kann nur eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete ab dem Zeitpunkt der Rüge eingefordert werden.
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