Verhandlungen per Videokonferenz

Zwei Millionen Euro für digitale Zukunft der Hamburger Justiz

16. Juni 2020 Pressemitteilung

Insgesamt etwa 130 der rund 200 Gerichtssäle an zwölf verschiedenen Standorten in ganz Hamburg werden mit Videokonferenztechnik ausgestattet. Dafür hat der Senat heute rund zwei Millionen Euro bewilligt.

  • Justiz und Verbraucherschutz
Viele Bildschirme, Tastaturen, Mikrofone und Kopfhörer stehen auf einem Tisch.
André Otto/Justizbehörde

Gerade jetzt während der Corona-Pandemie sollen Hamburgs Gerichte von der Videokonferenztechnik profitieren – vor allem im Bereich des Zivilrechts. Denn unter Beachtung strenger Abstands- und Hygieneregeln werden nun wieder mehr Verhandlungen durchgeführt, auch um einen Verfahrensstau zu vermeiden. Gleichzeitig gilt es weiterhin die Öffentlichkeit der Verhandlungen sicherzustellen.

Einige Richterinnen und Richter haben deswegen in den vergangenen Wochen bereits vermehrt per Videokonferenz mündliche Verhandlungen durchgeführt. Dies gilt insbesondere für Wettbewerbs-, Patent- und Markensachen. Diese Möglichkeiten sollen jetzt stark ausgeweitet und noch komfortabler gestaltet werden.

Künftig soll in etwa 65 Prozent aller Verhandlungssäle in Hamburg moderne Videokonferenztechnik zur Verfügung stehen. Neben Bildschirmen, Videokameras und Mikrofonen braucht es dafür zum Beispiel Dokumentenkameras, um nicht-digitale Inhalte (wie etwa Beweismittel, Akteninhalte, Pläne oder Zeichnungen) digital darzustellen und die Öffentlichkeit teilhaben zu lassen. Außerdem soll die Übertragung von Verhandlungen für Pressevertreter in Nebenräume ausgebaut werden.

Justizsenatorin Anna Gallina: "Die Zukunft liegt auch in der Justiz ganz klar in der Digitalisierung. Ich freue mich, dass die Hamburger Richterinnen und Richter hier vorangehen. Auch von Rechtanwältinnen und -anwälten kommen positive Reaktionen. Die Digitalisierung hilft uns auch und gerade während der Pandemie. Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln machen wir die Verhandlung per Videokonferenz jetzt komfortabler und flächendeckend möglich. Im Wettbewerb der Justizstandorte gibt uns das einen starken Vorteil."

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: "Den Digitalisierungsschub durch Corona wollen wir auch für die Justiz nutzen. Wir haben dazu im Senat ein gutes Paket für 130 Gerichtssäle geschnürt. Dafür helfen uns die im laufenden Haushalt zusätzlich bereitgestellten Mittel zur Bewältigung der Coronakrise. So können wir schnell und zielgerichtet entsprechende Maßnahmen und Projekte finanziell unterstützen. Der verstärkte Einsatz digitaler Technik in Hamburgs Gerichten fügt sich hier passgenau ein."

Hintergrund

Neben den Ton- und Videoübertragungsmöglichkeiten im Bereich der Zivilprozessordnung nach § 128a wird im Arbeitsgerichtsgesetz durch einen neuen § 114 und im Sozialgerichtsgesetz durch einen neuen § 212 die Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz des Arbeitsgerichtsgesetzes im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a des Sozialgerichtsgesetzes im Sozialgerichtsverfahren ausgeweitet. Das Gericht soll den Prozessbeteiligten während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenztechnik von Amts wegen gestatten.

Aufgrund der aktuellen Lage wird, befristet für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton (Videokonferenz) von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen beziehungsweise teilnehmen können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist.

Die Möglichkeit für das Gericht, die Tonübertragung der Verhandlung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, zuzulassen, besteht seit April 2018 mit dem durch das Gesetz vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3456) eingeführten § 169 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

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