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Lebensmittelkontrollen

Reiner Wein: Untersuchungen in Hamburg schützen den gesamten EU-Markt vor verfälschten Produkten

15. August 2022 Pressemitteilung
  • Justiz und Verbraucherschutz
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Wein ist ein hochpreisiges Genussmittel, bei dem es vor allem auf die Herkunft der Trauben, aber auch auf deren Verarbeitung ankommt. Die EU hat die Weingesetzgebung harmonisiert und macht Vorgaben für die nationalen Weingesetze, damit Verbraucher:innen in ganz Europa vor Etikettenschwindel oder verfälschten Produkten geschützt sind. Der Hamburger Zoll lässt immer mehr auffällige Weineinfuhren vom Institut für Hygiene und Umwelt (HU) hinsichtlich Herkunft und Qualität überprüfen.

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© HU

Pro Jahr werden etwa 4.000 bis 5.000 Weine aus Nicht-EU-Ländern in Hamburg zur Einfuhr angemeldet – damit ist Hamburg die bedeutendste Weineinfuhrstadt Deutschlands. 
Petra Grauer, Weinsachverständige am HU: „Viele dieser Importe stammen nicht nur aus klassischen Weinländern wie Südafrika, Chile oder Argentinien, sondern auch aus besonderen Anbaugebieten wie Japan, Brasilien oder der Türkei. Mit ihrem Eintreffen in Hamburg erreichen die Weine den EU-Binnenmarkt und werden in diesen verteilt. Die Hansestadt besitzt daher eine wichtige Wächterfunktion zur Kontrolle der Einfuhrfähigkeit der Weine.“ 
Entsprechen Inhaltsstoffe, Zusammensetzung und Kennzeichnung den weinrechtlichen EU-Vorgaben? Dieser Frage gehen die Weinsachverständigen des Instituts für Hygiene und Umwelt (HU) im Auftrag der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) und des Hamburger Zolls nach.

Die Mitarbeiter:innen des Zolls prüfen die Zulassung zur Einfuhr von Weinbauerzeugnissen, die den Hafen erreicht haben. Ergeben sich dabei Zweifel an der Richtigkeit der Dokumente oder an der Einfuhrfähigkeit des Weins, holen sie ein Gutachten beim HU mittels Übersendung einer Probe ein. Solange die Untersuchungen im Labor durchgeführt werden, bleibt die Weinlieferung in einem Zolllager unter Verschluss. Erst wenn das Gutachten des HU die Einfuhrfähigkeit des Weins bestätigt, darf dieser weiter an sein Ziel in Deutschland oder in anderen EU-Ländern transportiert werden.

Am HU wird der Wein auf Parameter wie Alkoholgehalt, Zusammensetzung der Säuren und Zucker untersucht. Die Laborergebnisse sollten mit den analytischen Werten übereinstimmen, die in den Einfuhrdokumenten angegeben sind. Im zweiten Schritt erfolgt eine sensorische Untersuchung: Lebensmittelchemiker:innen und Weinsachverständige verkosten die Weine und prüfen, ob der sensorische Eindruck zu den Angaben in der Kennzeichnung passt. Beispielsweise sollte ein Sauvignon blanc auch wie ein solcher schmecken. 

Wenn Abweichungen festgestellt werden, wird der Wein auf weitere Inhaltsstoffe untersucht, wie z.B. den Gehalt an flüchtiger Säure, den Schwefeldioxidgehalt oder andere Stoffe, die zur Stabilisierung des Weins zugesetzt werden dürfen. Ebenso findet bei Verdacht eine Untersuchung auf den Zusatz von verbotenen Stoffen statt, wie etwa Aromastoffe oder technisches Glycerin, das für ein harmonisches Mundgefühl sorgt.

In den letzten Jahren ist die Probenanzahl fast kontinuierlich gestiegen und die Quote der nicht einfuhrfähigen Weine liegt mit über 60 bis 70 Prozent sehr hoch. Zu beachten ist, dass diese Quote nicht auf alle Weine übertragen werden kann, die zur Einfuhr angemeldet werden, da es sich eben nicht nur um risikoorientierte Stich-, sondern überwiegend um Verdachtsproben handelt.

Jahr

Probenanzahl

Beanstandungsquote

2013

74

68 %

2014

85

58 %

2015

68

79 %

2016

131

64 %

2017

209

67 %

2018

115

57 %

2019

228

63 %

2020

95

66 %

2021

208

71 %

Die häufigsten Gründe zur Beanstandung sind Mängel in der Kennzeichnung der Weine, falsche Angaben in den Einfuhrdokumenten, z.B. abweichende analytische Werte oder unbestätigte Eigenschaften des Weins wie geographische Angaben oder Rebsorten. Oft werden im Labor auch Grenzwertüberschreitungen bei Inhaltsstoffen (z.B. flüchtige Säure, Alkoholgehalt), bei zugesetzten Stoffen (z.B. Schwefeldioxid) oder der Zusatz verbotener Stoffe (z.B. Aromen, Zucker) nachgewiesen.

Gesundheitsgefahr besteht beim Verzehr solcher beanstandeten Weine selten, es liegen aber eine Verletzung des Weinrechts und/oder eine Täuschung der Verbraucher vor. Bei gewissen Mängeln bekommen die Importeure die Möglichkeit, diese zu beseitigen, um den Wein doch noch einfuhrfähig zu machen. Die Beseitigung der Mängel kann von der BJV bestätigt und eine Genehmigung zur Einfuhr erteilt werden. Einige Mängel können jedoch nicht korrigiert werden, wie z.B. die Verwendung nicht zugelassener Herstellungsverfahren. In solchen Fällen muss der Wein vernichtet oder in sein Herkunftsland zurückgesendet werden.

Rückfragen der Medien

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz 
Dennis Sulzmann, Pressesprecher
Telefon: 040 42843-3143
E-Mail: pressestelle@justiz.hamburg.de 
Internet: www.hamburg.de/bjv

Institut für Hygiene und Umwelt
Carolin Sühl
Telefon: 040 42845-7310
E-Mail: pressestelle@hu.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/hu (was link with id: 243456)