Initiative im Bundesrat zum Sexualstrafrecht

Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern setzen sich für „Nur Ja heißt Ja“-Modell ein

17. Juni 2026 Pressemitteilung

Seit 2016 gilt in Deutschland das sogenannte "Nein heißt Nein"-Modell. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Trotz der Reform bestehen weiterhin große Schutzdefizite – insbesondere dann, wenn Opfer ihren entgegenstehenden Willen nicht erkennbar äußern können. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wollen mit einer Entschließung im Bundesrat erreichen, dass die Bundesregierung im Interesse eines effektiven Opferschutzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ vorlegt. Eine Befassung des Bundesrats ist für den 10. Juli 2026 geplant.

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Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina: "Das "Nein heißt Nein"-Modell war damals ein wirklich großer Schritt nach vorn. Die sexuelle Selbstbestimmung stärken wir aber nur mit der „Nur Ja heißt Ja“-Regelung wirksam und realitätsgerecht. Deutschland hinkt hier hinterher, in mehreren Ländern Europas gilt bereits "Nur Ja heißt Ja". Wir wissen, dass es derzeit eine evidente Schutzlücke gibt. Viele Betroffene reagieren in akuten Bedrohungssituationen mit einem neurobiologischen Erstarren, können weder sprechen noch sich körperlich wehren. Deshalb müssen auch wir die Zustimmung zum Maßstab machen. Es muss maßgeblich sein, ob die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgte, und nicht, ob das Opfer seinen entgegenstehenden Willen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat. Auf der jüngsten Justizministerkonferenz hat ein entsprechender Antrag knapp keine Mehrheit erhalten, aber es ist politisch Bewegung ins Thema gekommen. Auch die Erwartungshaltung vieler Menschen in Deutschland ist, dass wir zu einem "Nur Ja heißt Ja" kommen."

Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Jacqueline Bernhardt: "Schweigen ist kein Ja. Erstarren ist kein Ja. Unsicherheit ist kein Ja. Es gibt Missverständnisse, die wir klar benennen müssen. Zustimmung muss freiwillig, eindeutig und widerruflich sein. Sie darf nicht aus Schweigen, Angst, Druck, Erstarren oder bloßer Passivität abgeleitet werden. Nicht die betroffene Person soll erklären müssen, warum ihr entgegenstehender Wille im Moment des Übergriffs nicht nach außen treten konnte. Das ist kein radikaler Gedanke. Das ist gegenseitiger Respekt. Wir fordern daher zu prüfen, ob und wie eine konsensuale Zustimmungslösung im deutschen Sexualstrafrecht verankert werden kann."

Mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2016 ist in § 177 StGB erstmals die Nichteinverständnislösung („Nein heißt nein“-Lösung) Bestandteil des deutschen Strafrechts geworden. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Es wurde damals zu Recht als Meilenstein oder Paradigmenwechsel bezeichnet, dass nicht länger ausschließlich Zwangselemente wie Gewalt, Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage, sondern der entgegenstehende Wille der betroffenen Person in den Mittelpunkt gestellt wurde.

Das geltende Recht knüpft maßgeblich an einen für die Täter erkennbaren entgegenstehenden Willen an und verlangt damit faktisch häufig ein aktives oder zumindest nach außen erkennbares Ablehnungsverhalten der betroffenen Person. Kriminalwissenschaftliche Erkenntnisse belegen aber, dass Betroffene in Übergriffssituationen häufig nicht aktiv widersprechen oder Widerstand leisten können, sondern aufgrund von Angst oder psychischen Ausnahmesituationen in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit geraten. In der Praxis führt das dazu, dass tatsächlich nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen entweder nicht zur Anklage gelangen oder im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachweisbar sind.

Rückfragen der Medien

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Dennis Sulzmann
Telefon: 040 42843 3143
E-Mail: pressestelle@justiz.hamburg.de

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
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