Reform des Sexualstrafrechts

Länder stimmen für „Nur Ja heißt Ja“-Modell

10. Juli 2026 Pressemitteilung

Der Bundesrat ist einer von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern eingebrachten Initiative gefolgt: Er hat die Bundesregierung am Freitag aufgefordert, im Interesse eines effektiven Opferschutzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ vorzulegen. Ein entsprechender Entschließungsantrag, dem auch Niedersachsen und das Saarland beigetreten sind, erhielt eine Mehrheit. Die Entschließung wird nun der Bundesregierung weitergeleitet.

  • Justiz und Verbraucherschutz

Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina: „Ja für ‚Nur Ja heißt Ja‘! Das ist ein wirklich richtig guter Tag für die sexuelle Selbstbestimmung. Die stärken wir nur mit dem „Nur Ja heißt Ja“-Modell und das soll jetzt endlich auch in Deutschland Realität werden. Mehrere Länder Europas sind schon längst so weit. Es ist ganz einfach: Wenn zwei Menschen intim werden, müssen es beide wollen. Unser Sexualstrafrecht muss die sexuelle Selbstbestimmung stärken, indem künftig klar ist, dass derjenige, der eine sexuelle Handlung initiiert, sich auch der Zustimmung seines Gegenübers vergewissert. Das ‚Ja‘ des Bundesrats und die positiven Signale aus dem Bundesjustizministerium sind ein weiterer Meilenstein für die sexuelle Selbstbestimmung.“

2016 war in § 177 StGB erstmals die Nichteinverständnislösung („Nein heißt Nein“-Lösung) Bestandteil des deutschen Strafrechts geworden. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Es wurde damals zu Recht als Meilenstein oder Paradigmenwechsel bezeichnet, dass nicht länger ausschließlich Zwangselemente wie Gewalt, Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage, sondern der entgegenstehende Wille der betroffenen Person in den Mittelpunkt gestellt wurde.

Das geltende Recht knüpft maßgeblich an einen für den Täter erkennbaren entgegenstehenden Willen an und verlangt damit faktisch ein aktives oder zumindest nach außen erkennbares Ablehnungsverhalten. Allerdings können Betroffene in Übergriffssituationen häufig nicht aktiv widersprechen oder Widerstand leisten, sondern geraten aufgrund von Angst, Schock oder psychischen Ausnahmesituationen in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit. In der Praxis führt das dazu, dass tatsächlich nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen entweder nicht zur Anklage gelangen oder im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachweisbar sind.

 

Rückfragen der Medien

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pressestelle
Dennis Sulzmann
Telefon: 040 42843 3143
E-Mail: pressestelle@justiz.hamburg.de

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