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Kontrollaufgabe

Erzeugnisse nicht-tierischer Herkunft

  • Justiz und Verbraucherschutz

Das Veterinär- und Einfuhramt kontrolliert auch einige pflanzliche Lebensmittel aus Drittländern.

  • Justiz und Verbraucherschutz
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Eine Eingangsuntersuchung für Sendungen nicht tierischen Ursprungs läuft wie folgt ab:

1. Dokumentenprüfung

Zur Dokumentenprüfung sind die nach Lebensmittelrecht vorgeschriebenen Drittlandzertifikate (im Original) sowie Handelsdokumente (Rechnung, Packliste) und Transportpapier (Bill of lading/Airway bill) in Kopie vorzulegen.

Aus den Dokumenten muss eine genaue Warenbeschreibung (Verarbeitungsart, Temperaturanforderungen, usw.) die Warenmenge (Anzahl der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht), Verpackungsart, Ursprung und ggf. Versandland, Versender, Einführer und Lot-/Partie-Nummer hervorgehen.

Sendung

Als Sendung ist die jeweilige Menge eines Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs anzusehen, die

  • zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen (selber KN-Code, selbe Produkt- und Verarbeitungsart, selbe Lot- bzw. Partie-Nr.)
  • in demselben Dokument erläutert sind (ein Gesundheitszeugnis bzw. ein Bill of Lading/Airway bill)
  • mit demselben Verkehrsmittel (Schiff, Flugzeug) eintreffen und
  • aus demselben Drittland (Betrieb/Versender) stammen.

2. Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Im Rahmen der Dokumentenprüfung werden die Sendungen entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Verordnung mittels Stichprobengenerator zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung ausgewählt.

Nach erfolgter Dokumentenprüfung wird der Anmelder darüber informiert, ob eine Sendung für die Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung bestimmt ist. In diesem Fall werden die sich anschließenden Kontrollen entweder an den Kontrolleinrichtungen des Veterinär- und Einfuhramtes bzw. an den von ihr zuvor genehmigten Kontrolleinrichtungen vorgeführt.

3. Freigabe der Sendung

Mit Freigabe der Sendung (nach der Dokumentenprüfung bzw. nach der Vorlage des Laborergebnisses im Falle einer Warenuntersuchung) wird das GGED-D (CHED-D) Teil II durch das Veterinär- und Einfuhramt elektronisch vollständig ausgefüllt.

Das GGED-D selbst wird in TRACES-NT validiert und mit einem elektronischen Siegel authentifiziert. Dieses eGGED-D in TRACES-NT ist dann das Original, das für die Zollanmeldung benötigt wird und ggf. auch im späteren Verlauf zum Nachweis dient, dass die Ware die vorgeschriebene Kontrolle erfolgreich durchlaufen hat. Die Zollverwaltung überprüft das Vorliegen eines gültigen eGGED-D direkt digital in TRACES-NT.

Eine Freigabe der Sendung erfolgt nicht mehr in Papierform.

Download

Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Küchenutensilien

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