Eine Einfuhruntersuchung läuft wie folgt ab:
1. Dokumentenprüfung
Vom Verfügungsberechtigten der Ware ist der Teil 1 des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED engl. CHED) auszufüllen. Dies muss elektronisch über das Fachverfahren TRACES NT erfolgen. Die Grenzkontrollstelle (GKS) ist per E-Mail über den gestellten Antrag zu informieren (gks-flughafen@justiz.hamburg.de).
Zusätzlich sind die vorhandenen Veterinärzertifikate im Original und das Bill of Lading sowie weitere Papiere, die für die Beschreibung der Sendung* wichtig sind (z.B. Can Code Listen) in Kopie beizufügen. Die Dokumente werden vom Büro der GKS geprüft. Nur sofern diese in Ordnung sind, wird in der Datenbank ein für den Wirtschaftsbeteiligten sichtbares Signal gesetzt, dass die Dokumentenprüfung erfolgreich verlaufen ist.
*Sendung: Es ist pro Gesundheitszertifikat ein GGED auszustellen.
2. Nämlichkeitskontrolle
Auch diese Kontrolle ist in allen Fällen durchzuführen. Hier werden die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Wie läuft das genau? Bei der LUG rufen wir an und bestellen die Ware zu uns, bei Swissport gehen wir vorbei und die bringen die Sendung rüber und bei der WISAG haben wir ein Formular entwickelt und geben dies ab oder schicken das an einen MA und vereinbaren einen Kontrolltermin per Mail. Das Formular nutzen die Lagerhalter, um die Umfuhr dann dem WB in Rechnung zu stellen. Wir berechnen deshalb nach wie vor keine Gestellungsgebühr.
Wenn keine Warenuntersuchung vorgesehen ist, wird anschließend über die Sendung entschieden.
3. Warenuntersuchung
Ob und wie intensiv eine Warenuntersuchung stattfindet, hängt von der Risikobeurteilung ab. Sie richtet sich nach dem EU-Recht und berücksichtigt die Warenart und das Herkunftsland. Die Warenuntersuchung besteht aus einer sensorische Untersuchung (Aussehen, Geruch, bei Lebensmitteln Geschmack) sowie warenspezifischen Untersuchungen wie Temperaturmessung oder pH-Wert-Messung.
Von einem Teil der Sendungen werden zusätzlich Proben entnommen und zu weiterführenden Untersuchungen in amtliche Untersuchungslabore verbracht. Dies kann im Rahmen des Einfuhrüberwachungsplans erfolgen, ein Monitoring für aus Drittländern eingeführt Erzeugnisse (Planprobe). Bei dieser Art von Probennahme wird über die Einfuhrfähigkeit der Sendung unabhängig vom noch ausstehenden Laborergebnis entschieden.
Anders bei Verdachtsproben. Diese werden notwendig, wenn die vorhergehenden Untersuchungen einen Verdacht auslösen (z.B. Geruchsabweichung bei der Warenuntersuchung) oder auf Grund der Risikoanalyse. In diesen Fällen kann die Einfuhruntersuchung erst abgeschlossen werden, wenn Ergebnisse von amtlichen Untersuchungslaboren vorliegen. Soweit vorher bekannt, wird von der Grenzkontrollstelle vorab mitgeteilt, dass bei der Sendung eine Verdachtsuntersuchung durchgeführt werden muss.
Muss hier noch etwas hin über die Lagerung von Sendungen bei Verdachtsuntersuchungen? Nein, die Sendung bleibt dann einfach beim Lagerhalter im Sicherheitsbereich. Es muss ja kein anderes Lager beauftragt werden, nur wird die Ware noch nicht verzollt. Da wir das aber ja doch relativ selten haben, kommunizieren wir dann auch direkt mit dem Anmelder.
4. Entscheidung über die Sendung
Sofern die Dokumente und die Ware ohne Beanstandung waren, wird die Ware unmittelbar freigegeben.
Sollte eine Beanstandung vorliegen, wird sich das Veterinär- und Einfuhramt mit Ihnen in Verbindung setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.