Die amtlichen Laboruntersuchungen von Futtermitteln werden im Institut für Hygiene und Umwelt (was link with id: 243456) durchgeführt.
Ziel der Futtermittelüberwachung ist es, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Tier und Mensch zu schaffen.
Die Futtermittelüberwachung basiert unter anderem auf folgenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften:
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderung des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Futtermittelhygiene-Verordnung
- Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
- Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (..), u.a. i.V. mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtl. Untersuchung
- Verordnung (EU) Nr. 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union
- Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Futtermittelverordnung in der derzeit geltenden Fassung
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV RÜb)
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des mehrjährigen Futtermittelkontrollprogramms und aufgrund eigener Risikoanalysen, werden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Einfuhr und der Primärproduktion Betriebs- und Buchprüfungen sowie Probenahmen durchgeführt und notwendige Maßnahmen ergriffen.
Im Rahmen der Überwachung von Primärerzeugern werden sogenannte Cross-Compliance-Kontrollen durchgeführt. Hierzu zählen auch Überprüfungen im Bereich Futtermittelsicherheit.
Die Futtermittelüberwachung der BJV erteilt Zulassungen und Registrierungen von Futtermittelunternehmen gem. VO (EG) 183/2005 und Futtermittelverordnung und nimmt Anzeigen gem. Futtermittelverordnung entgegen.
Kontakt: futtermittelueberwachung@justiz.hamburg.de
Telefon: 040 42837-2921 / -2039
Weitere Informationen erhalten Sie auch über:
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Betriebsliste gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über Betriebe zu führen, die u.a. als Mischfuttermittelbetrieb (MFM) zugelassen sind und:
- die gemäß Kapitel III Abschnitt B MFM herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Schweine-Protein oder verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;
- die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d MFM herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich MFM für die Ausfuhr aus der Union oder aber für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;
- die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b MFM herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;
- die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe b MFM für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;
- die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe b MFM für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten.
In Hamburg sind derzeit zwei veröffentlichungspflichtige Betriebe im Sinne der oben genannten Verordnung tätig.