Justiz
Protokollführer:in im Strafverfahren
Aufgaben
- Erstellen des Sitzungsprotokolls während der Strafverhandlung im Sitzungssaal mittels PC
- Überarbeiten des Protokolls am Arbeitsplatz
- Richtervorlage
- Einfache Unterstützungstätigkeit in den Geschäftsstellen
Einstellungsvoraussetzungen
- Vorbereitungsdienst von zwei Jahren und Prüfung für den mittleren Justizdienst
oder
- vergleichbarer Wissens- und Leistungsstand (vgl. § 153 Abs. 2 und 5 GVG iVm § 21 HmbAGGVG), daher insbesondere Justizfachangestellte (JuFa), Rechtsanwaltsfachgestellte (ReFa) oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReNo) und wohl auch Patentanwaltsfachgestellte (PaFa)
oder
- Erstes Juristisches Staatsexamen
Erforderliche Sprachkompetenz
Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift inkl. Kenntnisse in juristischer Fachterminologie
Erforderliche sonstige Fähigkeiten
Sehr gute schreibtechnische Fähigkeiten
Ansprechpartner Berufsanerkennung
Justizfachangestelle (JuFa), Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa), Notarfachangestellte (NoFa), Patentanwaltsfachangestellte (PaFa): Landesbetrieb Zentrum für Aus- und Fortbildung / Arbeitsmedizinischer Dienst (ZAF; Einheitlicher Ansprechpartner, Berufsanerkennung Justizfachangestellte/r Hamburg)
Einheitssachbearbeiter:in
Aufgaben
- Akten selbständig anlegen und verwalten
- Fristen berechnen und kontrollieren
- Ladungsgeschäft
- Protokolle führen bei Gerichtsverhandlungen
- Gerichtskosten berechnen und kontrollieren
- Dokumente erstellen und ggf. beglaubigen
- Auskünfte erteilen
- Anträge und weitere Einlassungen erfassen
Einstellungsvoraussetzungen
- Justizfachangestelle (JuFa)-Ausbildung
oder
- Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa)-, Rechtsanwaltsnotarfachangestelle (ReNo)- und wohl auch Patentanwaltsfachangestellte (PaFa)-Ausbildung als Quereinstieg
oder
- gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen durch einschlägige Tätigkeit in Gerichts- oder Staatsanwaltschafts-SE
Erforderliche Sprachkompetenz
Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
Erforderliche sonstige Fähigkeiten
Sichere PC-/MS-Office-Kenntnisse
Ansprechpartner Berufsanerkennung
Justizfachangestelle (JuFa), Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa), Notarfachangestellte (NoFa), Patentanwaltsfachangestellte (PaFa): ZAF (Einheitlicher Ansprechpartner, Berufsanerkennung Justizfachangestellte/r Hamburg)
Justizhelfer:in
Aufgaben
- Aktentransport innerhalb des Hauses
- Arbeiten im Rahmen der Posteingangs- und Postausgangsstelle
- Postaustausch unter den Justizbehörden
- Mitwirkung bei der Aktenaussonderung und Aktenvernichtung
- Hausdienstgeschäfte
- u.U. Fahrdiensttätigkeit und Pförtnerdienste.
Einstellungsvoraussetzungen
- Allgemeinbildender Schulabschluss und mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in einer Poststelle oder in der Logistik oder in vergleichbaren Tätigkeiten
oder
- abgeschlossene Berufsausbildung
Erforderliche Sprachkompetenz
Sichere Deutschkenntnisse
Erforderliche sonstige Fähigkeiten
Uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit zum Heben und Tragen von schweren Postsendungen, Packstücken und anderen schweren Gegenständen mit jeweils bis zu 20 kg Einzelgewicht
Ansprechpartner Berufsanerkennung
Diakonisches Werk Hamburg - Zentrale Anlaufstelle Anerkennung
Ansprechpartner für alle genannten Berufsfelder der Justiz
Stellenausschreibungen für die genannten Berufe werden im Stellenportal veröffentlicht. Initiativbewerbungen können bei Vorliegen der jeweiligen Einstellungs-/Zugangsvoraussetzungen an die folgenden Ansprechpartner:innen gerichtet werden:
- Frau Konitzer, Annegret; Oberlandesgericht Hamburg;
E-Mail: annegret.konitzer@olg.justiz.hamburg.de - Herr Dr. Wehsack, Michael-Peter; Landgericht Hamburg;
E-Mail: michael-peter.wehsack@lg.justiz.hamburg.de - Frau Tschammer, Dorit; Amtsgericht Hamburg;
E-Mail: dorit.tschammer@ag.justiz.hamburg.de - Frau Böttcher, Annika; Staatsanwaltschaft Hamburg;
E-Mail: annika.boettcher@sta.justiz.hamburg.de - Herr Dr. Stadermann, David; Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht Hamburg;
E-Mail: david.stadermann@vg.justiz.hamburg.de - Frau Bräuner, Kerstin; Sozial- und Landessozialgericht Hamburg;
E-Mail: kerstin.braeuner@lsg.justiz.hamburg.de - Herr Benthin, Jens; Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg;
E-Mail: jens.benthin@arbg.justiz.hamburg.de
Berufliche Betätigungsmöglichkeiten für ukrainische Jurist:innen
Da Studienabschlüsse und -zeugnisse aus Drittstaaten in den staatlich reglementierten juristischen Bereichen grundsätzlich nicht anerkannt werden können, haben Jurist:innen, die ihren Abschluss in der Ukraine erworben haben, keine Möglichkeit, in einem staatlich reglementierten juristischen Beruf (Rechtsanwältin und -anwalt, Richter:in, Staatsanwältin und -anwalt, Amtsanwältin und -anwalt oder Notar:in) zu arbeiten. Es bestehen für ukrainische Jurist:innen aber folgende Möglichkeiten einer juristischen Tätigkeit in Deutschland: Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des ausländischen Rechts, Niederlassung zur Rechtsbesorgung und Berufsausübung außerhalb der reglementierten Berufe.
Für Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des ausländischen Rechts muss eine Registrierung beim Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg beantragt werden. Voraussetzung für eine derartige Registrierung sind insbesondere persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem betreffenden ausländischen Recht sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz).
Die Möglichkeit der Niederlassung zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Bezeichnung des Herkunftsstaates ist in § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg.
Außerhalb der eingangs genannten reglementierten juristischen Berufe besteht für Jurist:innen mit ausländischen Abschlüssen die Möglichkeit, in den Rechtsabteilungen von Firmen zu arbeiten, insbesondere bei solchen Unternehmen, die im Herkunftsland der betreffenden Person tätig sind.
Nähere Informationen dazu finden Sie in dem vom Diakonischen Werk Hamburg herausgegebenen Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg, Stand: 20.09.2021, S. 86 ff.
Ansprechpartner
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist für die Aufnahme von Kolleginnen und Kollegen aus der Ukraine zuständig, die sich nach § 206 BRAO in Hamburg niederlassen wollen.
Hinweise und die notwendigen Formulare mit Erläuterungen finden Sie hier.
Verbraucherschutz
Tierärztinnen und -ärzte
Das Veterinärmedizinstudium in der Ukraine unterscheidet sich von dem in Deutschland. Deshalb kann Tierärztinnen und -ärzte aus der Ukraine eine Approbation in der Regel erst erteilt werden, wenn sie an einer tierärztlichen Hochschule in Deutschland verschiedene Nachprüfungen bestanden haben (siehe die Informationen unten unter Ziffer 2). Es gibt jedoch die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen ukrainischen Veterinärmedizinstudium ohne weitere Prüfungen für maximal vier Jahre befristet als angestellte Tierärztin bzw. angestellter Tierarzt mit einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung zu arbeiten (siehe unten unter Ziffer 1).
Hinweis: Alle Unterlagen (mit Ausnahme des Reisepasses) müssen in deutscher Übersetzung (von einem offiziellen, in Deutschland vereidigten Übersetzer) im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis
- Formloser Antrag.
- Arbeitsvertrag als Tierärztin oder -arzt, d.h. die antragstellende Person muss im ersten Schritt eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt finden, bei dem sie oder er arbeiten kann.
- Hinweis: Die Berufserlaubnis ist auf höchstens vier Jahre befristet und an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden. Wenn eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt die Anstellung wechseln möchte, muss eine neue Erlaubnis beantragt werden. Der Vierjahreszeitraum kann mit einer Erlaubnis oder mit der „Summe“ mehrerer Erlaubnisse für verschiedene Arbeitgeber ausgeschöpft werden.
- Nachweis über den Abschluss der tierärztlichen Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis, Diplom, Bachelor-Urkunde oder ähnliches).
- Reisepass.
- Ärztliche Bescheinigung gemäß des Formulars im Downloadbereich.
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland, sofern nicht möglich: von der antragstellenden Person unterschriebene Erklärung, dass sie nicht vorbestraft und auch aktuell kein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist.
- Ein Sprachnachweis ist für die Berufsausübungserlaubnis nicht zwingend notwendig. Da die Berufsausübungserlaubnis immer für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis erteilt wird, obliegt die Entscheidung über die sprachlichen Anforderungen an die konkrete Tätigkeit dem (künftigen) Arbeitgeber.
- Hinweis: Die Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung ersetzt nicht eine ggf. aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen erforderliche Arbeitserlaubnis. Für diese Fragen ist die Ausländerbehörde zuständig.
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation als Tierärztin oder -arzt
Tierärztinnen und -ärzte aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten müssen vor Erteilung der Approbation in der Regel noch an einer deutschen tierärztlichen Hochschule verschiedene Nachprüfungen ablegen, die entweder alle Fächer der tierärztlichen Abschlussprüfung umfassen oder – bei entsprechender beruflicher Vorerfahrung im Herkunftsland – um einige Fächer verkürzt werden können. Das Anerkennungs-/ Approbationsverfahren umfasst daher zwei Stufen:
Stufe 1: Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Hierfür benötigen wir in erster Linie die Angaben und Dokumente zur Ausbildung und Berufstätigkeit im Herkunftsland. Auf den Antrag hin erlassen wir einen Anerkennungsbescheid, in dem genau aufgelistet wird, ob und welche Nachprüfungen erforderlich sind.
Stufe 2: Wenn die Nachprüfungen erfolgreich abgeschlossen worden sind, wird die Erteilung der Approbation geprüft: Hierzu sind neben dem Anerkennungsbescheid und den Zeugnissen über die Nachprüfungen alle noch fehlenden Unterlagen vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind für die Anerkennung und die Approbation erforderlich:
- Antrag.
- Nachweis über den Abschluss der tierärztlichen Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis, Diplom, Bachelor-Urkunde oder ähnliches).
- Tabellarischer Lebenslauf.
- Ggf. Nachweise über Berufserfahrung als Tierärztin oder -arzt.
- Reisepass.
- Geburtsurkunde, bei Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung) die Heiratsurkunde oder andere amtliche Dokumente, aus denen sich die Namensänderung ergibt.
- Ärztliche Bescheinigung gemäß anliegendem Formular, nicht älter als einen Monat (erst in Stufe 2 vorzulegen, wenn der Nachweis über die erfolgreich absolvierten Nachprüfungen erbracht ist).
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (siehe Antragsformular im Downloadbereich).
- Amtliches Führungszeugnis (Belegart 0), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (erst in Stufe 2 zu beantragen). Sollte sich die antragstellende Person zu diesem Zeitpunkt erst weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalten, ist zusätzlich ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland erforderlich.
Anträge und Anfragen können gestellt werden an:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
V1107
Billstraße 80
20539 Hamburg
Tel.: +49 40 42837-3667
E-Mail: berufsrecht-tieraerzte@justiz.hamburg.de