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Hamburgisches Transparenzgesetz

Fragen und Antworten zur Reform

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Am 19. Dezember 2019 wurde das Hamburgische Transparenzgesetz reformiert.

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FAQs zur Reform

Mit der Reform werden deutlich mehr Institutionen veröffentlichungspflichtig.

Keine bisher veröffentlichungspflichtige Institution wird von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Zusätzlich werden aber über 60 bislang nicht veröffentlichungspflichtige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Veröffentlichung von Informationen im Transparenzportal verpflichtet. Dies betrifft etwa die Universitäten, die Handelskammer und die Hamburg Port Authority. Für den Norddeutschen Rundfunk gilt das HmbTG aufgrund des gemeinsamen Staatsvertrags mit den Ländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen nicht. Daher ist der NDR auch nicht veröffentlichungspflichtig.
Daneben besteht weiterhin unverändert der grundsätzliche Anspruch jeder Person nach dem HmbTG auf Zugang zu allen (auch unveröffentlichten) amtlichen Informationen der Behörden, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Unternehmen.

Künftig müssen die Behörden deutlich mehr Verwaltungsvorschriften im Transparenzportal veröffentlichen.

§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) nennt als veröffentlichungspflichtig jetzt zwar allein Verwaltungsvorschriften; dadurch werden aber nunmehr alle generellen Regelungen des verwaltungsinternen Bereichs erfasst, die von einer vorgesetzten Behörde an nachgeordnete Behörden oder von der Behördenleitung an unterstellte Verwaltungsbedienstete gerichtet sind. Die alte Formulierung der Norm wurde demgegenüber dahingehend verstanden, dass mit Verwaltungsvorschriften im HmbTG nur Anordnungen an Behörden für die gesamte Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gemeint seien (vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 3 Rn. 50ff.). Die Gesetzesreform erweitert die Veröffentlichungspflicht auf alle normkonkretisierenden und ermessenslenkenden verwaltungsinternen Regelungen, auch wenn diese nur für eine Behörde gelten. Dienstanweisungen sind auch Verwaltungsvorschriften und daher veröffentlichungspflichtig.

Doch, müssen sie. Die Veröffentlichungspflicht für wichtige Verträge, deren Gegenstandswert mindestens 100.000 Euro beträgt, bleibt erhalten.

Auch an der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörden gemäß § 10 Absatz 2 HmbTG, diese Verträge so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann, ändert sich nichts .Aus Gründen des rechtssicheren Vertragsschlusses enthält das Reformgesetz nur zwei Ergänzungen: Zum einen muss das Rücktrittsrecht für einen sachlich gerechtfertigten und im Vertrag vereinbarten Grund vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts aus beliebigem Grund oder ohne Angabe eines Grundes wäre nämlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie sie zumeist bei privatrechtlichen Verträgen von Verwaltungsbehörden verwendet werden dürften – unwirksam, § 308 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Schon bislang entsprach die Praxis der Hamburger Behörden den Anforderungen des § 308 Nummer 3 BGB, so dass durch die Reform insoweit keine Änderungen erforderlich sein werden. Zum anderen werden Bauverträge, die der VOB/B unterliegen, von der Verpflichtung zur Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung und eines Rücktrittsrechts gemäß § 10 Absatz 2 HmbTG ausgenommen. Diese Änderung war deswegen erforderlich, weil die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nach dem bisherigen § 10 Absatz 2 HmbTG eine vollständige Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnen würde. Damit würde die beabsichtige Privilegierung bei der Verwendung von VOB/B entfallen. Dieses Risiko wird durch die Änderung vermieden.

Nein. Der Antrag kann nach wie vor grundsätzlich auch anonym gestellt werden.

Das Reformgesetz sieht nur für die besonderen Fälle der Betroffenheit von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geistigem Eigentum Dritter vor, dass auf deren Nachfrage Namen und Anschrift der antragstellenden Person mitgeteilt werden sollen. Liegen ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine Gefährdung der antragstellenden Person durch eine solche Identitätsmitteilung vor, so kann die Behörde bei Abwägung des Informations- mit dem Geheimhaltungsinteresse zu dem Ergebnis kommen, dass letzteres überwiegt und die Nachfrage abschlägig bescheiden. Insoweit geht es um den Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Datenschutz und Informationsanspruch. Die neuen Regelungen dienen der Herstellung von Waffengleichheit für den betroffenen Dritten.

Es verbleibt bei der bisherigen (Höchst-)Frist von einem Monat.

Dies entspricht der Praxis, in der Antragsteller und Behörden trotz der alten gesetzlichen Formulierung, die begehrten Informationen "unverzüglich" zugänglich zu machen, auch bisher faktisch von einer einmonatigen Antwortfrist ausgegangenen sind. Angesichts der weiteren gesetzlichen Aufgaben der Behörden ist die Beschleunigung der Antragsbearbeitung durch die bereits kurze einmonatige Frist auch hinreichend.
Nur bei einer Beteiligung Dritter beträgt die Antwortfrist jetzt zwei Monate. Dies ist wegen der Dauer der vorgesehenen Anhörung der oder des Dritten erforderlich, denn eine schriftliche Anhörung nimmt drei bis vier Wochen Zeit in Anspruch.

Ja. Besonders der Rechtsschutz betroffener Bürgerinnen und Bürger wird verbessert.

Es wird unter anderem eine widerspruchsähnliche Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen auskunftspflichtiger Personen des Privatrechts geschaffen.
Zudem muss jetzt bei positiv zu bescheidende Auskunftsersuchen in Fällen der Beteiligung betroffener Dritter aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes schriftlich und mit Rechtsbehelfsbelehrung entschieden werden und der Bescheid ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Zusätzlich wird sichergestellt, dass es nicht zu einer irreversiblen Vollziehung des Informationszugangs kommt, bevor der Dritte die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz zu suchen.
Schließlich wird die Möglichkeit zur Stellungnahme für Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Fälle der beabsichtigten Veröffentlichung entsprechender Informationen im Transparenzportal erweitert.

Nicht öffentlich-rechtlich organisierte, aber auskunftspflichtige Stellen können nach der Reform jetzt eine Kostenerstattung erhalten.

Dies war bislang nicht möglich, obwohl kein sachgerechter Differenzierungsgrund zu öffentlich-rechtlich organisierten auskunftspflichtigen Stellen ersichtlich war, die in Auskunftsverfahren Gebühren erheben können. Die Höhe der Gebühren und die Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (etwa für einfache Auskünfte oder Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II und ähnlichen Sozialleistungen) gelten für die privaten auskunftspflichtigen Stellen entsprechend.

Nur in geringem Umfang: Neu ist die Ausnahme für Prüfungseinrichtungen und Schulen (soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden).

Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren erforderlich. Die Zusammenarbeit mit den Prüfungsämtern anderer Länder (etwa im Rahmen des Klausurentausches im Juristischen Staatsexamen) hängt von dem Nichtbekanntwerden der Prüfungsinhalte ab. Auch bei den Schulen besteht eine vergleichbare Problematik, da diese sich für die Abituraufgaben aus einem bundesweiten Aufgabenpool bedienen. Eine Veröffentlichung von Prüfungen aus der Vergangenheit würde daher den länderübergreifenden Austausch von Aufgabenstellungen gefährden. Nicht erfasst werden von der Ausnahme hingegen etwa Prüfungsordnungen oder Statistiken zu Noten und Bestehensquoten der Prüfungen.
Der Verfassungsschutz war bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung von der Informationspflicht ausgenommen und bleibt dies auch. Der Tätigkeitsbereich des Verfassungsschutzes umfasst eine so große Menge an aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geheimhaltungsbedürftigen Informationen, dass es zum Schutz der Arbeitsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz weiterhin einer Bereichsausnahme von der Informationspflicht bedarf.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) bleiben wie bislang nach dem HmbTG auskunftspflichtig. Sie werden wegen ihres jeweiligen besonderen Tätigkeitsbereiches nur nicht zusätzlich in die Veröffentlichungspflicht im Transparenzportal aufgenommen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen ist anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber die Veröffentlichungspflichten spezifisch und abschließend im SGB V geregelt hat, so dass kein Spielraum für eine landesrechtliche Veröffentlichungspflicht verbleibt. Die Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht für die IFB ist durch die nur bei der IFB vorliegenden Besonderheiten der Geschäftstätigkeit als Bank im Bereich des Wohnungsbaus begründet. Als Bank tätigt die IFB zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auch Refinanzierungsgeschäfte und Konsortialgeschäfte (Geschäfte von mehreren Banken, meist unter Führung einer einzelnen Bank). Damit ist eine enge Zusammenarbeit auch mit Privatbanken verbunden. Wegen der im Bankbereich üblichen geschäftlichen Vertraulichkeit besteht die erhebliche Gefahr, dass Privatbanken bei einer drohenden Vertragsveröffentlichung von einer Zusammenarbeit und von Vertragsabschlüsse mit der IFB Abstand nehmen würden. Damit wäre die öffentliche Aufgabe der IFB im Bereich des Wohnungsbaus gefährdet. Vergleichbare Ausnahmen für landeseigene Förderbanken finden sich auch im Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg sowie im Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz.
Die Auskunftspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der IFB nach dem HmbTG bestehen weiterhin und bleiben von der Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht unberührt.

Nein. Die Reform ändert die Rechtslage hier nicht.

Schon bislang war das geistige Eigentum wegen des Vorrangs der bundesrechtlichen Regelungen des Urheberrechts (Art. 31 des Grundgesetzes, § 12 des Urheberrechtsgesetzes) gleichermaßen gegen Informationsansprüche nach dem HmbTG geschützt. Der neue § 8 Absatz 1 HmbTG vollzieht dies aus Klarstellungsgründen im Transparenzgesetz selbst nach, indem eine Informationspflicht ausgeschlossen wird, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Eine Änderung der Rechtslage ist damit inhaltlich nicht verbunden.

Öffentliche Stellen, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, könnten sonst gegenüber den Privaten benachteiligt werden.

Bislang war ungeklärt, ob der Schutz des § 7 HmbTG auch für öffentliche Stellen gilt. Dafür spricht, dass bei unternehmerischer Tätigkeit einer Behörde eine Interessenlage gegeben ist, die der eines privaten Unternehmens entspricht. Ein Beispiel hierfür ist f & w fördern und wohnen, die als Anstalt des öffentlichen Rechts mit sozialer Zielsetzung Wohnungen baut und vermietet. Es wäre ein unfairer Wettbewerbsnachteil für f & w gegenüber privaten Konkurrenten, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Auskunft geben zu müssen. Letztlich dient die Möglichkeit der Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem öffentlichen Zweck der jeweiligen Institution (wie etwa der Förderung des sozialen Wohnens im genannten Beispiel von f & w).

Dessen Stellung wird deutlich gestärkt.

Eine Anrufung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entsprechend dem HmbTG wird auch für Informationsanfragen nach dem Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg und nach dem Verbraucherinformationsgesetz ermöglicht. Zudem wird die Verpflichtung der oder des Beauftragten gestrichen, schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft gleichzeitig dem Senat vorzulegen. Schließlich werden durch die Neufassung von § 14 Absatz 6 HmbTG die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um die Möglichkeit erweitert, zuvor beanstandete erhebliche Verletzungen der Informationspflicht gerichtlich feststellen zu lassen, wenn diese nicht fristgerecht behoben werden.

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