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Gnade

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Informationen zur Zuständigkeit und zum Gnadenantrag sowie die Gnadenordnung zum Herunterladen.

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Gnade
Gnade BJV

Anders als vielfach angenommen wird, liegt das Begnadigungsrecht nur in ganz seltenen Fällen (wenn im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden wird – § 452 StPO) beim Bundespräsidenten, sondern weit überwiegend bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

In Hamburg ist der Senat nach Artikel 44 Hamburger Verfassung Träger des Begnadigungsrechts. Er hat das Begnadigungsrecht – soweit es sich um Gnadenverfahren auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Hamburger Gericht in Straf- und Bußgeldsachen handelt – mit Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 16. August 2022  auf die Senatskommission für das Gnadenwesen übertragen und die für die Justiz zuständige Fachbehörde weitgehend ermächtigt, im Rahmen der Zuständigkeit der Senatskommission für das Gnadenwesen über Gnadengesuche zu entscheiden. Näheres dazu und zum Gnadenverfahren ist in der Hamburgischen Gnadenordnung vom 10. November 2010 in der Fassung vom 2. November 2022 geregelt.

Gnadenerweise haben Ausnahmecharakter und dienen dazu, Besonderheiten des Einzelfalls (insbesondere nach der Verurteilung veränderte beziehungsweise bekannt gewordene Umstände) auszugleichen, auf die mit den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde keine oder keine ausreichende Rücksicht genommen werden kann. 

Jeder Einzelfall wird individuell geprüft. Es werden – je nach Lage des Falles und Gewichtigkeit der vorgetragenen Argumente – Belege für vorgetragene Begründungen angefordert, Akten anderer Verfahren beigezogen, Stellungnahmen anderer Stellen angefordert oder die Gerichtshilfe eingeschaltet. Es handelt sich im Regelfall um ein rein schriftliches Verfahren.

Ein Anspruch auf einen Gnadenerweis besteht nicht.

Gnadenentscheidungen werden grundsätzlich nicht begründet.

Gnadenerweise sind grundsätzlich nicht justiziabel, ausgenommen Entscheidungen über den Widerruf im Gnadenwege erfolgter Strafaussetzungen zur Bewährung.

Das Gnadengesuch

Für ein Gnadengesuch werden folgende Angaben benötigt:

  • Nachname
  • Geburtsname
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
  • Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft des Verfahrens, auf das sich das Gesuch bezieht.

Dem Gnadengesuch sind alle zum Nachweis der vorgetragenen Gnadengründe vorhandenen Unterlagen beizufügen. Das Gesuch senden Sie bitte an die Justizbehörde.

Download

Hamburgische Gnadenordnung

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