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Opferschutz

Informationen für Opfer

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Opfer von Straftaten haben das Recht auf Mitteilung, wenn ein Täter aus der Haft, der Sicherungsverwahrung oder dem Maßregelvollzug entlassen wird oder wenn erstmalig Urlaub oder Vollzugslockerung gewährt werden.

Für Opfer von Straftaten ist es oft eine zusätzliche psychische Belastung, dem Täter in unvorhergesehenen Situationen auf der Straße wieder zu begegnen. Insbesondere Opfer von schweren Gewalttaten wollen nicht erneut mit dem Täter konfrontiert werden.

Können die Betroffenen etwas tun, um solche Situationen zu vermeiden oder sich besser auf sie einzustellen?

Ja, denn Opfer von Straftaten haben das Recht, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erfahren, ob der Täter aus der Haft, der Sicherungsverwahrung oder dem Maßregelvollzug entlassen wurde oder ob ihm erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden (§ 406d Absatz 2 der Strafprozessordnung). Dieses Informationsrecht gilt unabhängig vom Beginn des Ermittlungsverfahrens, also auch für weit zurückliegende Taten.

Die Auskunft der Staatsanwaltschaft muss beantragt werden. Der Antrag setzt voraus, dass
- das Opfer ein berechtigtes Interesse darlegt und
- kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des betroffenen Täters vorliegt.
Opfer von sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung, Körperverletzungs- und versuchten Tötungsdelikten oder eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz müssen das berechtigte Interesse nicht darlegen.

Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel dann vor, wenn weitere rechtswidrige Angriffe des Verurteilten nicht auszuschließen sind. Das schutzwürdige Interesse des betroffenen Täters kann dann angenommen werden, wenn der Verletzte mit Rache gedroht hat.

Das Opfer einer Straftat kann gemäß § 120 Absatz 5 Strafvollzugsgesetz auch direkt bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt um Auskunft darüber bitten, ob der Täter im offenen Vollzug untergebracht werden oder die Gewährung von Lockerungen erteilt werden soll. Auf ihr Informationsrecht und das Erfordernis eines Antrags werden Opfer einer Straftat bei Anzeigeerstattung beziehungsweise zu Beginn des Ermittlungsverfahrens durch Aushändigung des "Merkblatts für Opfer einer Straftat" hingewiesen.