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Hinweise zur Errichtung einer Stiftung

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1. Die Stiftung – Allgemeines

Der Begriff "Stiftung" ist in § 80 Abs. 1 BGB als eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person definiert: Erforderlich für die Errichtung einer Stiftung ist, dass eine Stifterin, ein Stifter oder mehrere Stifterinnen oder Stifter – natürliche oder auch juristische Personen wie Vereine oder Firmen – in einem so genannten Stiftungsgeschäft förmlich den Willen bekunden, auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, und dieser Stiftung eine ihrem Zweck entsprechende, praktikable innere Organisation (die Stiftungssatzung) geben. Die wesentlichen Merkmale der Stiftung sind also das Stiftungsvermögen, der Stiftungszweck und die Stiftungsorganisation.

Der Inhalt dieser Merkmale wird im Rahmen der für Stiftungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen von der Stifterin oder vom Stifter bestimmt. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hält für das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung Muster vor, die an die Besonderheiten der jeweiligen Stiftung und die individuellen Wünsche der Stifterin oder des Stifters angepasst werden können.

Der im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung niedergelegte Stifterwille ist für das Wesen einer Stiftung von entscheidender Bedeutung und genießt daher den besonderen Schutz der Rechtsordnung. Spätere Änderungen der Stiftungssatzung sind nur unter bestimmten sich aus dem Gesetz und der Satzung ergebenden Voraussetzungen möglich, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Stifterwillen zur Zeit der Gründung entsprechen oder mit ihm in Einklang zu bringen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 83 Abs. 2, dass die Stiftungsorgane bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten haben.

2. Das Stiftungsvermögen

Die Stifterin oder der Stifter muss bereit sein, sich zugunsten der Stiftung von ihrem oder seinem Vermögen oder von Teilen des Vermögens zu trennen. Diese Vermögenshergabe ist sowohl zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters als auch von Todes wegen, das heißt durch letztwillige Verfügung (Testament), möglich. Die Stifterin oder der Stifter kann auch zunächst mit einem Teil des Vermögens eine Stiftung errichten und diese in ihrem oder seinem Testament als Erbin des verbleibenden Vermögens einsetzen. Auf diese Weise kann sie/er schon zu Lebzeiten das Wirken der Stiftung verfolgen oder sogar aktiv mitgestalten.

Der auf Dauer gegründeten Stiftung sollen vor allem Vermögenswerte zugewendet werden, die Erträge bringen. Nur die Erträge dieses Grundstockvermögens und sonstige Stiftungsmittel (z.B. Spenden) können nämlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Stiftungsvermögen als solches muss (zumindest grundsätzlich) auf Dauer ungeschmälert erhalten bleiben und die Stifterin oder der Stifter sollte in der Satzung bestimmen, ob sie/er einen realen oder nominalen Vermögenserhalt wünscht. Realer Vermögenserhalt bedeutet die Anpassung des Stiftungsvermögens an die Geldentwertung, die Bildung von Rücklagen für Reparaturen an stiftungseigenen Gebäuden etc.

Das Vermögen der Stiftung muss grundsätzlich ausreichend sein, um aus den Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft erfüllen und die Verwaltungskosten decken zu können. Ein konkretes Mindestvermögen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Vermögensausstattung muss jedoch zur Zweckerfüllung geeignet sein und in einem angemessenen Verhältnis zum vorgesehenen Stiftungszweck stehen.

Nur bei einer Verbrauchsstiftung darf das gestiftete Vermögen für die Zweckverfolgung ausgegeben werden. Die Stifterin oder der Stifter muss in der Satzung regeln, für welchen Zeitraum (mindestens zehn Jahre) die Stiftung errichtet werden soll und die Satzung muss Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens erhalten, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

Sofern eine Stifterin oder ein Stifter das für die Anerkennung einer selbständigen Stiftung erforderliche Kapital nicht aufbringen kann oder möchte, hat sie oder er die Möglichkeit, ohne das Erfordernis staatlicher Mitwirkung und Anerkennung eine unselbstständige Stiftung zu errichten. Diese ist zwar selbst Steuersubjekt, besitzt aber keine Rechtsfähigkeit. Sie wird in der Regel treuhänderisch durch eine rechtsfähige Stiftung, eine natürliche oder eine andere juristische Person verwaltet. Als Alternative zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung kann natürlich auch erwogen werden, den zur Verfügung stehenden Betrag unter Inanspruchnahme der bestehenden steuerlichen Vergünstigungen einer bereits bestehenden Stiftung als Zustiftung zum Stiftungskapital oder als Spende zur zeitnahen Verwendung für den Stiftungszweck zuzuwenden.

3. Der Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung wird durch die Stifterin oder den Stifter inhaltlich bestimmt. Möglich sind auch mehrere Zwecke. Es gilt der Grundsatz der Stiftungsfreiheit, der vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Stiftungen sind zu jedem Zweck zulässig, es sei denn, die Verwirklichung ist unmöglich oder wegen Verstoßes gegen bestehende Gesetze verboten.

Der Stiftungszweck sollte mit besonderer Sorgfalt formuliert werden, um Rechtsunsicherheit und Fehlinterpretationen durch die Stiftungsorgane zu vermeiden. Dabei sollte dieser genügend weit und so allgemein gefasst werden, dass die Stiftung sich geänderten Verhältnissen anpassen kann, ohne eine Satzungsänderung vornehmen zu müssen.

Die meisten Stifterinnen und Stifter möchten eine steuerbegünstigte Stiftung – etwa auf sozialem, kulturellem oder wissenschaftlichem Gebiet - errichten, die eine Reihe von Steuervorteilen genießt. Dafür muss die Stiftungssatzung die steuerrechtlichen Anforderungen der Vorschriften der Abgabenordnung erfüllen. Ob dies der Fall ist, wird vom zuständigen Finanzamt vorab geprüft. Die Abstimmung mit dem Finanzamt kann die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach Eingang der eingereichten Unterlagen für die Stiftungsgründung gerne übernehmen. Die Stifterin oder der Stifter kann den Satzungsentwurf aber auch im Vorwege selbst mit dem zuständigen Finanzamt Hamburg-Nord abstimmen.

Es empfiehlt sich im Übrigen, im Vorfeld aufkommende steuerliche Fragen in direktem Kontakt mit dem Finanzamt Hamburg-Nord, Borsteler Chaussee 45, 22453 Hamburg, Telefon 428.06-0, E-Mail: fahamburgnord@finanzamt.hamburg.de zu klären.

Eine Stiftung kann auch privatnützig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung lediglich dem Wohl eines abgegrenzten Personenkreises dienen soll, zum Beispiel der Familie der Stifterin oder des Stifters (sogenannte Familienstiftung) oder der Belegschaft eines Unternehmens.

4. Die Stiftungsorganisation

Jede Stiftung bedarf einer organisatorischen Struktur, die es ermöglicht, den Stiftungszweck zu verwirklichen. Die Stiftungsorganisation wird durch die Stifterin oder den Stifter in der Stiftungssatzung geregelt. Gesetzlich vorgeschrieben (§ 84 BGB) ist ein Vorstand, der auch aus der Stifterin oder dem Stifter selbst bestehen kann. Für die kontinuierliche Verwaltung der Stiftung empfehlen sich im Allgemeinen aber ein mindestens dreiköpfiger Stiftungsvorstand und ab einer gewissen Größe der Stiftung ein Stiftungsrat bzw. ein Kuratorium, dem die Beratung und Überwachung des Vorstands obliegt.

Für die Stiftungsorganisation enthält die Mustersatzung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz eine Reihe von Regelungen, die sich in der Praxis bewährt haben, die die Stifterin oder der Stifter aber durchaus ihren oder seinen individuellen Vorstellungen und den Bedürfnissen der jeweiligen Stiftung anpassen kann. Es ist aber darauf zu achten, dass die Regelungen in sich stimmig und widerspruchsfrei sind und ein möglichst "reibungsloses" Arbeiten der Stiftungsorgane gewährleisten.

5. Anerkennung der Stiftung und Stiftungsaufsicht

Nach geltender Rechtslage (§ 80 Absatz 2 BGB) ist für die Entstehung einer Stiftung die Anerkennung des Bundeslandes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Anerkennung für Stiftungen mit Sitz in Hamburg erteilt die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen.

Benötigt werden

  • das Stiftungsgeschäft, mit Datum versehen und handschriftlich von der Stifterin oder vom Stifter unterzeichnet,
  • ein Exemplar der Stiftungssatzung, handschriftlich von der Stifterin oder vom Stifter unterzeichnet sowie
  • die Einverständniserklärungen der Personen, die den Vorstand und gegebenenfalls den Stiftungsrat bzw. das Kuratorium bilden sollen.

Es empfiehlt sich, zunächst Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz einzureichen, da sich im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Prüfung oftmals noch die Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen ergibt.

Im Gegensatz zu privatnützigen Stiftungen werden für die Anerkennung steuerbegünstigter Stiftungen in der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und Stiftungsrechts keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Nach ihrer Anerkennung unterliegt die Stiftung der staatlichen Aufsicht, die vor allem dazu dient, den Stifterwillen zu schützen und dessen Erfüllung zu garantieren. Die Stiftungsaufsicht ist eine sogenannte Rechtsaufsicht, das heißt, sie hat darüber zu wachen, dass der Stifterwille und die Bestimmungen der Satzung eingehalten und Gesetze nicht verletzt werden. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet hingegen nicht statt. Zudem darf die Aufsichtsbehörde keine Entscheidungen anstelle der Organe treffen. So ist die Stiftungsaufsicht beispielsweise zuständig für die Überprüfung der satzungsgemäßen Besetzung der Stiftungsorgane und für die Genehmigung etwaiger Satzungsänderungen. Weiter ist zu beachten, dass die Stiftung auch der wirtschaftlichen Aufsicht unterliegt und regelmäßig eine Jahresabrechnung und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen hat, sofern nicht das Stifterprivileg gilt oder keine Ausnahme nach dem Hamburgischen Stiftungsgesetz vorliegt. Hierzu gibt das Referat für Stiftungsangelegenheiten Auskunft.

Weitere Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht im Einzelnen sind im Hamburgischen Stiftungsgesetz (HmbStiftG) geregelt.

Weitere Informationen zur Errichtung einer Stiftung finden Sie in diversen Dokumenten unseres Download-Bereichs.