RWA

Was ist der Richterwahlausschuss?

In Hamburg werden Berufsrichter:innen vom Richterwahlausschuss gewählt. Auf der Basis dieses Vorschlags ernennt der Senat die Richter:innen. Wie das genau abläuft, lesen Sie hier.

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Die Mitglieder des Richterwahlausschusses
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses BJV

Inhaltsverzeichnis

1. Wie wird man überhaupt Richter:in?

Wer Richter:in werden möchte, absolviert als erstes ein Studium der Rechtswissenschaften mit abschließendem Staatsexamen. Darauf folgt ein zweijähriger Vorbereitungsdienst (juristisches Referendariat) und ein zweites Staatsexamen. Mit beiden Staatsexamina in der Tasche ist man Volljurist:in und kann sich als Richter:in bewerben. Hat die Bewerbung Erfolg, wird man zunächst als Richter:in auf Probe eingestellt. Nach erfolgreichem Absolvieren der Probezeit erfolgt dann die Ernennung auf Lebenszeit. Sowohl die Einstellung als Proberichter:in als auch die Lebenszeiternennung kann in Hamburg nur nach Wahl durch den Richterwahlausschuss erfolgen. 

2. Was genau macht ein Richterwahlausschuss?

Auf dem Weg ins Richteramt, der mit der Berufung zur/zum Richter:in auf Lebenszeit abschließt, ist die Wahl durch den Richterwahlausschuss ein entscheidender Meilenstein. Der Richterwahlausschuss entscheidet mit seinem Votum darüber, ob ein:e Bewerber:in dem Senat zur Einstellung als Richter:in auf Probe und später zur Berufung zur Richter:in auf Lebenszeit vorgeschlagen wird.  

Dem Richterwahlausschuss sind auch Personalvorschläge für Beförderungsämter wie beispielsweise ein Richteramt an einem Obergericht oder ein Richteramt mit Gerichtsleitungsfunktion zur Wahl vorzulegen.

3. Wer gehört dem Richterwahlausschuss an?

Der Richterwahlausschuss hat 14 stimmberechtigte Mitglieder, die sich aus 

  • drei Senatsvertreter:innen 
  • sechs von der Bürgerschaft gewählten Personen 
  • zwei festen Richter:innen und 
  • zwei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 

zusammensetzen. 

Zusätzlich zu den beiden festen richterlichen Mitgliedern stellt jedes Gericht ein weiteres Mitglied, das nur bei Wahlen dieses Gericht betreffend abstimmt. 

Anstelle der anwaltlichen RWA-Mitglieder nehmen bei Wahlen für das Arbeits- sowie das Sozialgericht je ein:e Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter:in teil. 

4. Wie läuft eine Richterwahl ab?

Der Richterwahlausschuss beschließt in geheimer Wahl über die ihm vorlegten Ernennungsvorschläge. Vorschlagsberechtigt sind neben der Justizsenatorin die weiteren Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter:innen. Für Richterämter der Beförderungsstufen kann die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mehrere Kandidat:innen nebeneinander vorschlagen. Nach Erörterungen der einzelnen Vorschläge erfolgt die Abstimmung.

Ist nur ein:e Kandidat:in vorgeschlagen, so wird mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt. Ergibt sich eine Mehrheit der Ja-Stimmen, so ist die/der Kandidat:in gewählt. Sind mehrere Kandidat:innen vorgeschlagen, so werden die Namen der Kandidat:innen auf den Wahlzetteln aufgeführt. Bei Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ist diese bzw. dieser gewählt, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

5. Wie häufig findet eine Richterwahl statt?

Der Richterwahlausschuss tritt regelmäßig acht- bis zehnmal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Die Justizsenatorin lädt als Vorsitzende des Richterwahlausschusses zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein. Die Richterwahl wird durch die Geschäftsstelle des Richterwahlausschusses vorbereitet. 

6. Wie viele Personalentscheidungen werden getroffen?

Seit 2020 bis Ende Juni 2025 hat der Richterwahlausschuss in mehr als 695 Fällen über Neueinstellungen, Lebenszeiternennungen und Beförderungen in der Hamburger Justiz entschieden.

7. Und wie wird man Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt?

Die Ausbildung zur Staatsanwältin bzw. zum Staatsanwalt entspricht der für den Richterberuf. Auch die Einstellung unterscheidet sich in Hamburg auf den ersten Blick nicht von der der Richter:innen. Auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leisten ihre Probezeit als Richter:in auf Probe ab, werden während der Probezeit aber zumeist durchgängig als Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt eingesetzt. Auf diese Wiese ist der Richterwahlausschuss auch an der Einstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beteiligt. Der Vorschlag für Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt dann allerdings durch die Justizsenatorin ohne nochmalige Beteiligung des Richterwahlausschusses.

8. Kann man auch ohne Studium Richter:in werden?

Ja, zwar nicht Berufsrichter:in, aber als ehrenamtlich tätige:r Laienrichter:in. Ehrenamtliche Richter:innen gibt es im Strafbereich, wo sie Schöffen und Schöffen genannt werden. Aber auch andere Gerichtszweige, beispielsweise die Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichte und die Kammern für Handelssachen beim Zivilgericht, kennen eine Gerichtsbesetzung mit ehrenamtlichen Richter:innen.

Die Bewerbung als Schöffin oder Schöffe steht Bürger:innen mit deutscher Staatsangehörigkeit zwischen dem 25. und 69. Lebensjahr offen. Hierbei handelt es sich um ein ehrenamtliches Richteramt mit gleichem Stimmrecht wie ein:e Richter:in. Die Schöffenwahl findet alle fünf Jahre statt. Die letzte Amtsperiode begann in 2024.

9. In welchen Bundesländern gibt es keinen Richterwahlausschuss und wie wird man dort Richter:in?

Von den 16 Bundesländern haben neun Länder einen Richterwahlausschuss. Die Zusammensetzung und die Art und Weise, wie der Richterwahlausschuss tätig wird, ist dabei unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg wird der Richterwahlausschuss beispielsweise nur im Konfliktfall tätig. 

Keinen Richterwahlausschuss gibt es aktuell in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland. In den Ländern ohne Richterwahlausschuss liegt die Entscheidungshoheit über die Richterbestellung bei der/dem Justizminister:in oder der Landesregierung.

10. Warum ist es gut, in Hamburg einen Richterwahlausschuss zu haben? 

Richterwahlausschüsse stärken die demokratische Legitimation der Berufsrichter:innen, da Mitglieder des Parlaments – in Hamburg also der Bürgerschaft – an ihrer Berufung beteiligt sind. Durch die Richter:innen im Richterwahlausschuss wird zudem die Unabhängigkeit der Gerichte gefördert. Die Beteiligung von Anwältinnen und Anwälten bzw. Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter:innen im Richterwahlausschuss fördert die Perspektivenvielfalt.

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