Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Verbraucherschutz Anlagensicherheit
Anlagensicherheit

Aufzugsanlagen

  • Justiz und Verbraucherschutz
  • Sie lesen den Originaltext
BGV, Stefan Großmann

Aufzüge für die Personenbeförderung oder für den Lastentransport mit Personenmitfahrt müssen besonderen Anforderungen bezüglich Errichtung und Betrieb genügen.

Folgende Aufzugsarten sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die die besonderen Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzuhalten sind:

  • Personen- und Lastenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie,
  • Aufzüge für Personen- oder Lastenbeförderung mit Personenmitfahrt mit einer Förderhöhe von mehr als 3 Meter nach Maschinenrichtlinie (Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen),
  • Personen-Umlaufaufzüge

Neue Aufzüge dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller das in der Aufzugsrichtlinie beziehungsweise Maschinenrichtlinie vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Als Betreiber erkennen Sie dieses daran, dass im Fahrkorb das CE-Kennzeichen und die Kennnummer der benannten Stelle angebracht sind. Weiterhin müssen eine mit Datum und Unterschrift versehene EU-Konformitätserklärung des Montagebetriebes beziehungsweise des Herstellers, technische Unterlagen und eine Betriebsanleitung vorliegen.

Für den sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen ist folgendes erforderlich:

  • Die Betreiber haben die Prüffristen von neu in Verkehr gebrachten Aufzügen zu ermitteln und diese von einer zugelassenen Überwachungsstelle überprüfen zu lassen. 
  • Aufzüge müssen regelmäßig einer Funktionskontrolle unterzogen werden sowie von fachkundigen Personal (Fachfirmen) überprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß den ermittelten Prüffristen durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen.
  • Unternehmer mit Beschäftigte müssen eine Gefährdungsbeurteilung für die Aufzugsanlage durchführen.
  • Auf Notrufe aus dem Fahrkorb muss umgehend reagiert werden. Eingeschlossene Personen müssen jederzeit fachgerecht in möglichst kurzer Zeit befreit werden können.
  • Ab dem 31.12.2020 muss im Fahrkorb von Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
  • Aufzüge sind außer Betrieb zu nehmen, sofern diese Mängel aufweisen, bei denen Personen gefährdet werden können.
  • Bevor ein in Bauart oder Betriebsweise geänderter Aufzug wieder in Betrieb genommen werden darf, muss er von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden.

Wenn Sie einen Aufzug mit hydraulischem Antrieb betreiben, müssen Sie möglicherweise weitere Prüfungen gemäß Wenn Sie einen Aufzug mit hydraulischem Antrieb betreiben, müssen Sie möglicherweise weitere Prüfungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der dazu erlassenen Anlagenverordnung (VAwS) durchführen lassen.Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der dazu erlassenen Anlagenverordnung (VAwS) durchführen lassen.

Weitere Informationen