Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen und je nach Art der Anlage von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) überprüfen zu lassen. Dabei dürfen die im Anhang 2 der BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
Übersicht: Rechtsgrundlagen Anlagensicherheit
Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 9. ProdSV - Maschinenverordnung zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, 12. ProdSV - Aufzugsverordnung zur Umsetzung der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU
- Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, 14. ProdSV - Druckgeräteverordnung zur Umsetzung der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln - Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
- Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35)
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung - GefStoffV