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Überwachungsbedürftige Anlagen

Prüffristen und Rechtsgrundlagen

  • Justiz und Verbraucherschutz
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BJV H.-H. Kruse

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen und je nach Art der Anlage von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) überprüfen zu lassen. Dabei dürfen die im Anhang 2 der BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

Übersicht: Rechtsgrundlagen Anlagensicherheit

Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen