Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Verbraucherschutz Anlagensicherheit
Anlagensicherheit

Tankanlagen

  • Justiz und Verbraucherschutz
  • Sie lesen den Originaltext

Anlagen zum Umgang mit entzündbaren Flüssigkeiten

  • Justiz und Verbraucherschutz
  • Sie lesen den Originaltext
BJV, Stefan Großmann

An der Tankstelle Benzin für unsere Autos zu tanken ist Routine - über Gefahren denkt niemand mehr nach. Einer Brand- oder Explosionsgefahr wird durch vielfältige technische Maßnahmen vorgebeugt.

Diese Sicherheitsregeln basieren auf der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt die sichere Errichtung und den Betrieb von Tankstellen, Lageranlagen, Füllstellen sowie Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten. Zusätzlich müssen die Prüfungen nach dem Wasserrecht, dem die Anlagen in der Regel ebenfalls unterliegen, durchgeführt werden.

Anlagenbetreiber müssen die regelkonforme Errichtung, das heißt die vorschriftsmäßige Inbetriebnahme und den sicheren Betrieb gewährleisten.

Bezogen auf "Prüfungen" muss der Betreiber von Tankstellen:

  • Prüffristen auf Basis einer sicherheitstechnischen Beurteilung festlegen. Eine zugelassene Überwachungsstelle bestätigt diese Festlegung.
  • seine Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten, überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vornehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen.
  • seine Anlagen von zugelassenen Überwachungsstellen prüfen lassen, und zwar vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und außerordentlich auf Veranlassung durch die zuständige Behörde.
  • eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich Explosionsschutzdokument mit Ex-Zonenplan erstellen.

Bezogen auf den "Betrieb der Anlage" muss der Betreiber:

  • seine Mitarbeiter über die Benutzung, die Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsbedingungen und über mögliche Gefahren schulen.
  • Prüfbescheinigungen am Betriebsort aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
  • Schäden an der Tankstelle, bei denen Menschen verletzt oder tödlich verunglückt sind, eine Sicherheitseinrichtung versagt hat oder beschädigt wurde, sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Weitere anlagespezifische Pflichten auch für den Betrieb können sich aus den Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder des Genehmigungsbescheides ergeben.