Arbeitsschutz

Arbeitszeit: Ausnahmen per Gesetz, in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen

Keine Regel ohne Ausnahme

Das Arbeitszeitgesetz lässt eine Reihe von Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen ohne Genehmigungen zu (§ 10 ArbZG). Beispielsweise muss die medizinische Versorgung an Wochenenden gewährleistet sein. Bestimmte chemische Prozesse lassen sich nicht für einen Tag unterbrechen, ohne dass Anlagen beschädigt werden. Restaurants, Theater und Zoos werden gern an freien Tagen besucht. Die Mehrzahl dieser Ausnahmen betrifft Arbeiten in den Bereichen:

  • Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
  • der Freizeitgestaltung (z.B. im Theater, beim Fußball oder in sonstigen Freizeitparks).

In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht aufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden (§ 14 Abs. 1 ArbZG). Hierzu zählen nicht hinauszögerbare Reparaturen wie beispielsweise bei einem Rohrbruch oder Sturmschäden an Dächern.

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Broschüre: Sonn- und Feiertagsarbeit in der Regel nie! (M62)

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