Arbeitsschutz: Sonn- und Feiertagsarbeit

Bewilligungen von Sonn- und Feiertagsarbeit

Keine Regel ohne Ausnahme

Mit Bewilligung des Amtes für Arbeitsschutz sind unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot zulässig.

Einige Beispiele haben wir aufgelistet:

Ist die gesetzlich vorgeschriebene Inventur nicht an einem Wochentag durchführbar, kann hierfür einmal im Jahr Sonntagsarbeit beantragt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG).

Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden, können an bis zu 10 Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG).

in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen, kann mit Bewilligung des Amtes für Arbeitsschutz gearbeitet werden (§13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG). Dies ist an bis zu fünf Sonntagen im Jahr möglich. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag nicht rechtzeitig erledigt werden kann.

Im Ausland gibt es teilweise abweichende Sonn- und Feiertagsregelungen. Entsteht daraus dem hiesigen Unternehmen ein direkter Nachteil, kann Sonn- und Feiertagsarbeit beantragt werden (§ 13 Abs. 5 ArbZG).

Wenn Mit Sicherheit gibt es noch eine Menge anderer Gründe, warum Sonn- und Feiertagsarbeit unvermeidbar sein kann. In diesen Fällen können Sie sich gern an die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht wenden.

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Broschüre: Sonn- und Feiertagsarbeit in der Regel nie! (M62)

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