Arbeitsschutz

Regeln für die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen zu keiner übermäßigen Belastung der Arbeitnehmer führen. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt daher:

  • Sonntagsarbeit muss durch einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen werden (§ 11 Abs. 3 ArbZG);
  • der Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit ist innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG);
  • der Ersatzruhetag muss an eine 11-stündige Ruhezeit angehängt werden (§ 11 Abs. 4 ArbZG) und kann jeder beliebige arbeitsfreie Werktag, also auch ein Samstag sein;
  • jedem Arbeitnehmer stehen mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Als freie Sonntage zählen auch solche während einer Krankheit oder eines Urlaubs ;
  • Tarifverträge können Sonderregelungen enthalten (§ 12 ArbZG).

Neben diesen Regelungen ist auch zu beachten:

  • es darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden (§ 3 ArbZG);
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Arbeit durch Pausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden (§ 4 ArbZG);
  • im Anschluss an die Beschäftigung ist prinzipiell eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).

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Broschüre: Sonn- und Feiertagsarbeit in der Regel nie! (M62)

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Zum Weiterlesen

Arbeitsschutz

Tägliche Arbeitszeit

höchstzulässige tägliche Arbeitszeit

Tarifverträge

Arbeitszeitgestaltung

Arbeitsschutz

Pausen

ab 6 Stunden vorgeschrieben