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Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

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Model-Foto: Colourbox.de

Am 1. Februar 2021 ist die EU-Verordnung (2019/1148) zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten. Sie ersetzt und verschärft die gleichlautende Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aus dem Jahr 2013. Das Amt für Arbeitsschutz überprüft als Inspektionsbehörde die Umsetzung der mit diesem Gesetz verbundenen Pflichten in Hamburger Betrieben.

Regelungen durch die Verordnung

Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe, die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten. Dadurch soll der Schutz vor Anschlägen mit selbstgebauten Sprengsätzen wesentlich verbessert werden. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das eine Reihe von Vollzugsaufgaben und Ordnungswidrigkeiten regelt.

Anwendungsbereich

Die Verordnung (EU) (2019/1148) unterscheidet zwischen solchen Ausgangsstoffen, für die Abgabebeschränkungen und eine Meldepflicht bestehen (beschränkte Stoffe in Anhang 1) und solchen, die nur einer Meldepflicht unterliegen (regulierte Stoffe in Anhang 2 der EU-Verordnung 2019/1148).

Beschränkte Stoffe dürfen ab bestimmten Konzentrationswerten ausschließlich an gewerbliche Verwender abgeben werden. Der Verkäufer muss den potenziellen Käufer (Bestands- und Neukunden) jährlich um eine Erklärung bitten, die einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe beinhaltet (Muster, s. Anhang IV der Verordnung 2019/1148)

Sowohl für beschränkte wie für regulierte Stoffe als Einzelstoff oder in Gemischen gelten die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl. Die Meldung an das zuständige Landeskriminalamt oder einer Polizeidienststelle muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Nicht unter die Verordnung fallen Gemische mit mehr als fünf Bestandteilen und einer Konzentration unterhalb von 1% einer der gelisteten Stoffe

Zu den Verdachtskriterien verdächtiger Transaktionen zählen unter anderem verdächtiges Auftreten des Kunden, Zweifel an der Identität, ungewöhnliche Liefermethoden oder verweigerte beziehungsweise unglaubwürdige Angaben zum Verwendungszweck.

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Merkblatt: Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

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