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Betrieblicher Infektionsschutz

Auswahl von Maßnahmen

Mit dem Wegfall der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen.

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Die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) geben auch bei allgemeinen Infektionsgeschehen eine gute Anleitung für die betriebliche Umsetzung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zudem Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleichbaren Übertragungswegen wie Grippe und grippalen Infekten angewendet werden können.

Maßnahmen, die sich zur Vermeidung von Corona-Infektionen als wirksam erwiesen haben, können auch zur Vermeidung anderer Infektionen in Betracht gezogen werden. Einen guten Überblick über die Maßnahmenumsetzung bietet insofern auch noch die ehemalige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Beispiele für Maßnahmen sind

  • Verbesserung der Lüftung,
  • Aufklärung über Hygienemaßnahmen (z.B. richtiges Händewaschen, Hustenetikette),
  • Das Tragen einer Maske zum persönlichen Schutz,
  • Abstandsmaßnahmen wie das Einrichten von getrennten Verkehrswegen, Markieren von Abstandsflächen, Verringern der Raumbelegung oder Trennen von Arbeitsbereichen durch Stellwände.

Durch Arbeiten in Schichten oder durch die Entzerrung von Pausenzeiten bzw. Beginn- und Endzeiten können auch Kontakte am Arbeitsplatz, in gemeinschaftlich genutzten Räumen oder in Zugangsbereichen und Fluren vermieden werden. Die Erfahrung aus der Corona-Pandemie hat gezeigt, dass auch die Vereinbarung von Homeoffice (was link with id: 14356894) eine Möglichkeit ist, um betriebliche Kontakte und somit das Infektionsgeschehen zu reduzieren.

Welche Maßnahmen konkret in Betracht kommen, kann die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber in einem betrieblichen Infektionsschutzkonzept selbst festlegen. In der Beurteilung sollte er die Arbeitsumgebung und die Arbeitsprozesse in Betracht ziehen, aber auch Kontakthäufigkeiten, Begegnungszeiten und -dauer am Arbeitsplatz, Belegungsdichte, die Symptomatik von Beschäftigten und die Häufigkeit und Schwere der Erkrankungen (soweit bekannt). Die Wirksamkeit der Maßnahmen sollte überprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden.

Mehr Informationen

Sichere FFP-Masken erkennen

Masken sind ein wichtiges Element bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Angesichts der hohen Nachfrage nach Masken sind allerdings auch gefälschte oder minderwertige Produkte auf dem Markt. Lesen Sie hier, worauf Sie beim Kauf von FFP-Masken achten müssen.

CE-Prüfzeichen

Eine geprüfte Maske verfügt über ein CE-Zeichen und eine vierstellig Prüfnummer. Diese Angaben verweisen auf die zugelassene Prüfstelle: In Deutschland sind dies CE 0158 (Dekra) und CE 0121 (IFA). CE-Zeichen und Prüfnummer befinden sich auf dem Produkt oder der Verpackung. Die Prüfnummern können in der NANDO-Datenbank der EU-Kommission überprüft werden.

Art der Maske

Auf dem Produkt ist die Maskenklasse angegeben (zum Beispiel FFP2). Danach folgen eine Leerstelle und ein Kürzel. „NR“ steht dabei für nicht wiederverwendbar, „R“ für wiederverwendbar“ und optional „D“ dafür, dass die Maske für hohes Staubaufkommen geeignet ist.

Prüfnorm

In Europa werden FFP-Masken nach der EN 149 geprüft und zugelassen. Auch diese Angabe muss auf dem Produkt oder der Verpackung stehen, genauso wie das Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Prüfnorm (zum Beispiel EN 149:2001+A1:2009).

Weitere Herstellerangaben

Auch der Name des Herstellers oder der Markenname sollten aufgedruckt sein. Angaben zum richtigen Anlegen der Maske sind ebenfalls ein Hinweis auf ein seriöses Produkt.

Schaubild zur zur Nutzung medizinischer Masken
Senatskanzlei Hamburg