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Arbeitsschutz

Biologische Arbeitsstoffe

FHH

Biologische Arbeitsstoffe, auch Biostoffe genannt, können zu Infektionskrankheiten, Allergien und toxischen Wirkungen bei den Beschäftigten führen. Es handelt sich um Bakterien, Viren, Schimmelpilze sowie weitere Mikroorganismen im weitesten Sinne.

Damit die Beschäftigten bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gesund bleiben, schreibt der Gesetzgeber für die Arbeitgeber die Einhaltung der Biostoffverordnung (BioStoffV) vor.

Von einer Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen geht man aus, wenn der Arbeitgeber das konkretisierende Regelwerk, die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), einhält.

Wichtige Arbeitgeberpflicht

Krankheitsfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, müssen dem Amt für Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

Weitere Informationen

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei biologischen Gefährdungen