Asbest war in der Vergangenheit als Mineral der tausend Möglichkeiten ein beliebter, in erheblichem Umfang genutzter Einsatzstoff bei mehr als 3.000 Produktarten. Inzwischen begegnen uns diese Asbestprodukte als zu beseitigende "Altlast“, denn heute ist Asbest als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff bekannt. Seit 1993 besteht in Deutschland ein Verbot der Herstellung, des Imports, des Inverkehrbringens und des aktiven Verwendens von Asbestprodukten. Dieses gilt auch für die Verwendung im privaten Bereich. Die "passive" Nutzung zum Beispiel von vorhandenen Dachdeckungen aus Asbestzement ist jedoch weiterhin erlaubt, sie müssen also nicht entfernt werden, solange sie intakt sind. Anders kann sich die Situation in Gebäuden mit schwach gebundenen Asbestprodukten darstellen. Hier ist eine Risikobewertung nach der Asbest-Richtlinie (ASR) vorzunehmen. Ausgenommen von dem Asbest-Verwendungsverbot sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die aber strenge Arbeits- und Umweltschutzvorschriften bestehen.
Von fachgerecht ausgeführten Arbeiten gehen keine Gefährdungen für die Allgemeinheit aus. Werden diese Arbeiten aber unsachgemäß ausgeführt und dadurch zum Beispiel die Umgebung kontaminiert, können die Folgekosten für Reinigung und Abfallbeseitigung immens sein. Aus diesem Grund sind Arbeiten an Asbestprodukten nichts für Privatpersonen und sollten in der Regel von Fachbetrieben durchgeführt werden!
Werden Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bezüglich der Tätigkeiten mit Asbest nicht eingehalten, können Bußgelder verhängt beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet werden.
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