Wie erkennt man Schimmelpilzbefall?
Schimmelpilze zählen zu den Mikroorganismen und verbreiten sich über luftgetragene, mikroskopisch kleine Sporen. Sie haben einen typischen Geruch (moderig-muffig, stechend, fruchtig, erdig oder faulig), wachsen in schwarzen, weißen, grauen oder farbig flächigen Kolonien und haben häufig eine pelzige Oberfläche oder watteähnliche Struktur.
Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze
Über die Atemluft aufgenommene Schimmelpilzsporen oder schimmelpilzhaltige Stäube können bei längerem intensivem Kontakt sensibilisierend wirken und Atemwegsallergien (allergischer Schnupfen, allergischer Husten, allergisches Asthma) oder allergische Augenentzündungen hervorrufen. In einzelnen Fällen können auch schwere Krankheitsbilder entstehen.
Was tun, wenn Schimmelpilzbefall auftritt?
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegen und umsetzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist in einer entsprechenden Betriebsanweisung zusammenzufassen. Diese kann als Grundlage für die regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten genutzt werden. Im Rahmen der mündlichen Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ggf. mit Unterstützung des Betriebsarztes / der Betriebsärztin durchzuführen (§ 14 Biostoffverordnung).
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 zu beachten:
- Straßenkleidung ist getrennt von Arbeitskleidung und persönlicher Schutz-ausrüstung aufzubewahren.
- Waschgelegenheiten und vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind bereitzustellen.
- Im Arbeitsbereich ist Essen, Trinken und Rauchen verboten.
- Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
- Die Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig zu wechseln und zu reinigen.
Wenn Beschäftigte mit schimmelbelasteten Waren oder Transport- und Verpackungsholz umgehen, sind alle Maßnahmen, bei denen Staub oder Sporen freigesetzt werden, zu vermeiden. Container sind nach Möglichkeit im Freien zu entladen. Reinigungsarbeiten sind mit sanftem Wasserstahl (keine Hochdruckreinigung) oder mit einem Staubsauger der Staubklasse H (Trockenreinigung) durchzuführen.
Transport- und Verpackungsholz mit deutlichem Schimmelpilzbefall sollte entsorgt und nicht wiederverwendet werden. Schimmelbelastete Waren sind, unter Einsatz von persönlichen Schutzausrüstung, in geeignete Behältnisse möglichst im Freien zu verpacken und zu entsorgen. Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist:
- Einmalanzüge, optimalerweise mit Kapuze (Kategorie III, Typ 5), ggf. feuchtigkeitsdicht
- Schutzhandschuhe für mechanischen Belastungen
- partikelfiltrierende Halbmaske Filterklasse P2
- Staubschutzbrille
- abwaschbare Schuhe
Weiterführende Informationen
Biostoffverordnung
BioStoffV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)