Die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht Hamburg ist bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz angesiedelt. Sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Arbeitsschutz in den Hamburger Betrieben und Verwaltungen zu überwachen sowie die Arbeitgebenden bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten (§ 21 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Im Rahmen der Überwachung finden Betriebskontrollen statt. Weitere Informationen finden Sie unter: Staatliche Arbeitsschutzaufsicht Hamburg.
Ja, in der Regel gibt es eine feste Ansprechperson für Ihren Betrieb. Diese kann sich im Laufe der Zeit allerdings ändern. Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechperson können Sie aus Ihrer Korrespondenz mit der Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht entnehmen oder per E-Mail an arbeitnehmerschutz@justiz.hamburg.de erfragen.
Die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht kommt dem gesetzlich verankerten Überwachungsauftrag durch Betriebsüberprüfungen nach, die in erster Linie vor Ort durchgeführt werden.
Für die Kontrollen schreibt der Gesetzgeber eine Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent aller Betriebe pro Kalenderjahr vor (§ 21 Absatz 1a Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Die Auswahl der Betriebe erfolgt branchenübergreifend. Innerhalb einer Branche richtet sich die Auswahl nach der Betriebsstruktur sowie nach Art und Umfang physischer und psychischer Gefährdungsfaktoren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Das bedeutet: Ein Besuch bei Ihnen erfolgt meist ohne konkreten Anlass, wie etwa einen Arbeitsunfall oder eine Beschwerde. Und: Wir kontrollieren alle Betriebe, die Arbeitnehmende beschäftigen, unabhängig von der Branche oder der Betriebsgröße. Das heißt, auch kleinere Betriebe oder reine Bürounternehmen werden überprüft.
Eine Betriebsüberprüfung gliedert sich in drei Abschnitte: ein einführendes Gespräch, die gemeinsame Besichtigung der Arbeitsplätze und ein Abschlussgespräch.
Im ersten Teil verschaffen wir uns einen Gesamtüberblick über Ihren betrieblichen Arbeitsschutz. Durch zielgerichtete Fragen nach der Arbeitsschutzorganisation und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) sowie durch Einsicht in relevante Dokumente erhalten wir einen Eindruck, welchen Stellenwert Ihr Betrieb der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beimisst und ob die gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen erfüllt werden. Selbstverständlich nutzen wir diese Phase auch, um Sie bei Bedarf zu beraten und offene Fragen zu klären.
Im Anschluss begehen wir ausgewählte Arbeitsbereiche, um diese mit den vorgelegten Dokumenten abzugleichen. Dazu gehören beispielsweise Büros, Produktionsräume, Werkstätten, Läger oder Arbeitsbereiche/-plätze im Freien. Auch Pausenräume und sanitäre Einrichtungen werden bei Bedarf besichtigt.
Das Abschlussgespräch dient dazu, die Beobachtungen aus dem Rundgang zusammenzufassen und Ihnen unsere Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsschutzorganisation in Ihrem Betrieb mitzuteilen. Sollten wir Mängel festgestellt haben, besprechen wir die nächsten Schritte und unterbreiten Ihnen gegebenenfalls mögliche Lösungsvorschläge zu deren Beseitigung. Das Abschlussgespräch bietet zudem Raum für Ihre verbleibenden Fragen und eine abschließende Beratung zum Arbeitsschutz.
Zur Teilnahme verpflichtet ist der Arbeitgebende bzw. eine vertretungsberechtigte Person. Diese Präsenz ist zwingend erforderlich, da der Arbeitgebende für die Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich ist.
Für einen optimalen Austausch empfehlen wir zusätzlich die Teilnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin sowie gegebenenfalls der Sicherheitsbeauftragten. Falls Ihnen diese Rollen unklar sind, erklären wir Ihnen die Aufgaben dieser Personen gerne während des Termins.
Existiert eine betriebliche Interessenvertretung, ist es wichtig, diese über die geplante Besichtigung zu informieren und deren Teilnahme zu ermöglichen.
In der Regel nimmt die Betriebsbesichtigung etwa zwei bis vier Stunden in Anspruch. Die genaue Dauer hängt von der Größe Ihres Betriebs, dem Prüfinhalt, dem Umfang der zu prüfenden Dokumente und dem Stand der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ab.
Am besten legen Sie alle Unterlagen zum betrieblichen Arbeitsschutz für den Termin bereit. Mindestens müssen Sie jedoch die Dokumente zur Einsicht bereithalten, die wir Ihnen im Ankündigungsschreiben genannt haben, vorausgesetzt diese Unterlagen existieren. Digitale Unterlagen müssen Sie nicht extra ausdrucken, es reicht völlig aus, wenn Sie diese während des Gesprächs zum Beispiel auf einem Bildschirm oder einer Leinwand präsentieren können. Welche dieser Unterlagen uns dann im Nachgang in digitaler Form zugesandt werden, teilen wir Ihnen vor Ort mit.
Unter Umständen macht es Sinn, uns bereits im Vorwege die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (z. B. über eine Cloud). In diesem Fall würden wir dies mit Ihnen abklären.
Sollten die geforderten Dokumente in Ihrem Betrieb generell nicht vorhanden sein, so ist dies ein Arbeitsschutzmangel, den wir beanstanden.
Falls Sie die Dokumente (wie z. B. Unterweisungsnachweise oder die Gefährdungsbeurteilung für einen konkreten Arbeitsbereich) zwar besitzen, aber beim Termin gerade nicht griffbereit haben, ist das kein Problem. Sie können diese im Nachgang kurzfristig einreichen. Die Frist dafür vereinbaren wir direkt mit Ihnen vor Ort. Bitte beachten Sie, dass die Unterlagen nach Ablauf der vereinbarten Frist als nicht vorhanden gewertet werden müssen.
Liegen nur geringfügige Mängel vor, teilen wir Ihnen diese während der Besichtigung mündlich mit. Sie werden aufgefordert, diese in Eigenverantwortung zu beheben.
Bei umfassenderen Mängeln halten wir diese schriftlich fest. Sie erhalten einige Tage nach dem Termin eine gebührenpflichtige schriftliche Anordnung, in der Sie aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beseitigen.
Bei groben Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben ergreifen wir deutlich strengere Maßnahmen. Dazu gehören beispielsweise die Anordnung zur sofortigen Mängelbeseitigung, ein Nutzungsverbot für Maschinen oder im schlimmsten Fall deren Stilllegung. Zusätzlich können Bußgelder drohen.
Wenn Sie mit einzelnen oder allen Forderungen der schriftlichen Anordnung nicht einverstanden sind, können Sie in Widerspruch gehen. Sie müssen dafür innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei unserer Dienststelle einlegen. Name und Anschrift unserer Dienststelle finden Sie im Briefkopf der Anordnung. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, da diese nicht die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt. Alternativ können Sie Ihren Widerspruch auch online unter folgendem Link erheben: www.widerspruch-einlegen.de.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, über alle im Rahmen unserer Tätigkeit erlangten Betriebs- und Geschäftsverhältnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Daten werden von uns vertraulich behandelt und dürfen nicht ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden. Ausnahmen hiervon bestehen rechtlich nur dann, wenn wir einen begründeten Straftatverdacht haben oder wenn Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt werden, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen.
Vor dem Termin
Benennen Sie in Ihrem Betrieb eine feste Ansprechperson, die die Kommunikation mit uns im Vorfeld zur Betriebsüberprüfung übernimmt.
Setzen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihren Betriebsarzt bzw. Ihre Betriebsärztin sowie – wenn vorhanden – die Beschäftigtenvertretung frühzeitig über den Termin in Kenntnis. Bitten Sie gegebenenfalls Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit vorab um eine kurzfristige, gemeinsame Begehung Ihres Betriebs.
Stellen Sie für das Gespräch einen geeigneten Raum bereit.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben. Die Kontaktdaten finden Sie im Ankündigungsschreiben.
Während des Termins
Eine offene und kooperative Herangehensweise ist die beste Basis für einen reibungslosen und konstruktiven Ablauf der Überprüfung.
Nutzen Sie die Betriebsüberprüfung aktiv als Chance. Stellen Sie Fragen und haken Sie bei Unklarheiten oder Beratungsbedarf gerne jederzeit nach.
Eigene Aufzeichnungen helfen Ihnen, alle Informationen, Hinweise und eventuell festgestellte Mängel auch später noch nachzuvollziehen. Wir versenden im Anschluss kein Protokoll.
Die Frist in einer schriftlichen Anordnung ist grundsätzlich bindend. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen und die Gründe dafür zu benennen. Sind die Gründe nachvollziehbar, stimmen wir einer Fristverlängerung zu.
Wenn Sie die Umsetzung der schriftlich angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht nachweisen, können wir ein Zwangsgeld festsetzen (§§ 11 und 14 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)). Dieses Mittel ist zulässig, wenn eine behördliche Anordnung nicht befolgt wird. Es ist ein Druckmittel, um Sie zur Erfüllung Ihrer Arbeitsschutzpflichten zu bewegen und die Umsetzung der angeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen durchzusetzen. Auch wenn Sie ein Zwangsgeld gezahlt haben, bleibt die Forderung, die Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen, bestehen. Es kann so lange erhöht werden, bis Sie der Forderung nachgekommen sind.
Wir haben zudem die Möglichkeit, ein Bußgeld zu verhängen. Eine nicht fristgerechte Umsetzung der angeordneten Maßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die wir mit einer Geldbuße ahnden können (§ 25 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
Nein, die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht führt sowohl angemeldete als auch unangemeldete Kontrollen durch.