Arbeitsschutz

Heimarbeit

  • Justiz und Verbraucherschutz
    • Sie lesen den Originaltext

Wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (zum Beispiel der eigenen Wohnung) für einen Auftraggeber vorgegebene und sich wiederholende Arbeiten ausführt, gilt als ein in Heimarbeit Beschäftigter. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Person geringfügig oder vollbeschäftigt wird. Ebenso ist die Höhe des Verdienstes nicht ausschlaggebend. Auch der Abschluss von Werkverträgen beziehungsweise Werklieferungsverträgen oder die Verpflichtung, sich als Gewerbetreibender anzumelden, beeinträchtigt nicht die Eigenschaft, ein in Heimarbeit Beschäftigter zu sein. Er ist in hohem Maße vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig.

Die Arbeitsleistung eines in Heimarbeit Beschäftigten ist dagegen durch persönliche Unabhängigkeit gekennzeichnet, die sich in der freien Bestimmung des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit sowie des Umfanges und der Reihenfolge der Arbeit äußert. Er ist - anders als ein Arbeitnehmer - nicht in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegenüber dem in Heimarbeit Beschäftigten kein Direktionsrecht besitzt.

Wenn der Auftraggeber von Heimarbeit seinen Sitz in Hamburg hat, ist die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde. Für außerhalb Hamburgs ansässige Auftraggeber sind die dortigen Aufsichtsbehörden zuständig.
 

Download

Heimarbeitsliste nach § 6 Heimarbeitsgesetz

PDF herunterladen [PDF, 709,3 KB]

Zum Weiterlesen

Drei Männer arbeiten auf einem Dach eines Gebäudes.
colourbox.de
Betrieblicher Arbeitsschutz

Schutzmaßnahmen bei Dacharbeiten beachten

Auch in Hamburg kommt es immer wieder zu schweren und auch tödlichen Arbeitsunfällen, wenn Beschäftigte Dächer für Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten betreten. Um Arbeitsunfälle auf Dächern zu verhindern, müssen alle Beteiligten ihren Beitrag leisten.

Eine Frauen trägt eine Maske am Arbeitsplatz.
colourbox.de
Betrieblicher Infektionsschutz

Auswahl von Maßnahmen

Arbeitgeber können verschiedene Maßnahmen erwägen, um Infektionen am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Eine Frau öffnet in einer Schule ein Fenster
Kirsten Scholz, Büro für Leichte Sprache Köln
Betrieblicher Infektionsschutz

Lüften

In Arbeitsräumen muss eine "gesundheitlich zuträgliche Atemluft" vorhanden sein. Ein guter Luftaustausch sorgt zudem dafür, dass Ansteckungen vermieden werden können.