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Arbeitsschutz

Heimarbeit

Wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (zum Beispiel der eigenen Wohnung) für einen Auftraggeber vorgegebene und sich wiederholende Arbeiten ausführt, gilt als ein in Heimarbeit Beschäftigter. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Person geringfügig oder vollbeschäftigt wird. Ebenso ist die Höhe des Verdienstes nicht ausschlaggebend. Auch der Abschluss von Werkverträgen beziehungsweise Werklieferungsverträgen oder die Verpflichtung, sich als Gewerbetreibender anzumelden, beeinträchtigt nicht die Eigenschaft, ein in Heimarbeit Beschäftigter zu sein. Er ist in hohem Maße vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig.

Die Arbeitsleistung eines in Heimarbeit Beschäftigten ist dagegen durch persönliche Unabhängigkeit gekennzeichnet, die sich in der freien Bestimmung des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit sowie des Umfanges und der Reihenfolge der Arbeit äußert. Er ist - anders als ein Arbeitnehmer - nicht in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegenüber dem in Heimarbeit Beschäftigten kein Direktionsrecht besitzt.

Wenn der Auftraggeber von Heimarbeit seinen Sitz in Hamburg hat, ist das Amt für Arbeitsschutz die zuständige Aufsichtsbehörde. Für außerhalb Hamburgs ansässige Auftraggeber sind die dortigen Aufsichtsbehörden zuständig.

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Heimarbeitsliste nach § 6 Heimarbeitsgesetz

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