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Homeoffice FAQ
Bei Homeoffice ist das Arbeiten nicht an feste Zeiten und Orte gebunden. Aber auch hier muss der Arbeits- und Gesundheitsschutz beachtet werden.
Wer von Zuhause aus arbeitet, arbeitet zwar im Homeoffice. Damit kann aber auch die Telearbeit gemeint sein. Obwohl die beiden Begriffe ähnliches beschreiben, gibt es Unterschiede.
Homeoffice meint die Bildschirmarbeit zu Hause, sofern sie gelegentlich und kurzzeitig stattfindet. Die Beschäftigten möchten nach der Dienstreise oder nach einem privaten Termin weiterarbeiten? Dann erbringen sie ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus - in Absprache mit dem Arbeitgeber, aber ohne einen dafür eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz. Es gelten die Arbeitszeitbestimmungen des Arbeitsvertrages.
Homeoffice ist nicht in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Es gilt aber das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Arbeitgeber muss das Arbeiten im Homeoffice in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
Telearbeit ist gesetzlich in der Arbeitsstättenverordnung definiert. Telearbeit ist für die regelmäßige Bildschirmarbeit zu Hause gedacht. Die Bedingungen werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten festgelegt. Der Arbeitgeber richtet im Privatbereich der Beschäftigten für einen festgelegten Zeitraum einen Bildschirmarbeitsplatz ein und stellt die benötigen Arbeitsmittel und gegebenenfalls Mobiliar bereitstellen. Der Platz ist mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden.
Bei ständiger Telearbeit arbeiten die Beschäftigten vollständig zu Hause. Bei alternierender (sich abwechselnder) Telearbeit erfüllen die Beschäftigten ihre Aufgaben teilweise zu Hause, teilweise im Büro. Wann und wo gearbeitet wird, z.B. einen Tag im Büro und vier Tage zu Hause, vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte miteinander.
In Deutschland gibt es bislang keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen Homeoffice vereinbaren. Das gilt auch für einen plötzlich eintretenden Bedarf, z.B. weil ein Kind krank ist.
Soll regelmäßig im Homeoffice gearbeitet werden, sollte eine Vereinbarung getroffen werden, die die wesentlichen Punkte der Arbeit zu Hause regelt, z.B. wann und wie oft im Homeoffice gearbeitet werden kann und welche Arbeitsmittel notwendig sind.
Welche Ausstattung im Homeoffice nötig ist, richtet sich nach dem Umfang, für den Homeoffice vereinbart wird, und danach, welche konkreten Arbeiten im Homeoffice verrichtet werden, siehe auch Fragen 5 und 6. Im Grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Arbeitsmittel zu stellen. Es kann aber auch vereinbart werden, dass der / die Beschäftigte eigene Geräte und Möbel nutzt, siehe auch Frage 9.
Der Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Information muss durch den Arbeitgeber gewährleistet werden. Dazu gehört die Möglichkeit, auf relevante Arbeitsordner und Emails online zugreifen zu können. Auch der Austausch und die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen muss sichergestellt werden, z.B. über die Einrichtung und Nutzung eines Videokonferenzsystems.
Allein der Umstand, dass im Homeoffice gearbeitet wird, rechtfertigt keine einseitige Kürzung des Entgelts für die Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Die gegenseitigen Vereinbarungen im Arbeitsvertag bleiben insofern unberührt.
Bei jeder Homeoffice-Vereinbarung sollte eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten bzgl. der Dauer und des Umfangs der Tätigkeit im Homeoffice getroffen werden. Die Erreichbarkeit während der Arbeitszeit aber auch die Nicht-Erreichbarkeit nach Ende der vertraglich geregelten Arbeitszeit sollte darin vereinbart werden (s. auch Frage 4).
Nein. Für die Arbeit im Homeoffice bedarf es immer einer Vereinbarung. Auch wenn der Arbeitgeber im Grundsatz über den Arbeitsort bestimmt, kann er nicht über die Wohnung der Beschäftigten verfügen. Daher ist er nicht berechtigt, eine Tätigkeit im Homeoffice anzuordnen.
Es gibt gute Gründe für die Beschäftigten, ein Angebot zum Arbeiten im Homeoffice abzulehnen, z.B. wenn der Platz zu Hause nicht ausreichend ist, das Internet nicht stabil zur Verfügung steht oder keine Ruhe für ein konzentriertes Arbeiten herrscht.
Das Arbeitszeitgesetz und die tariflichen Regelungen zu Arbeitszeiten und Ruhezeiten gelten auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber muss auf die Einhaltung der Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten sowie Höchstarbeitszeiten durch die Beschäftigten achten. Ebenfalls gilt das Verbot, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass geltende Vereinbarungen auch außerhalb des Arbeitsplatzes gelten - in Form einer Unterweisung. Neben dem geltenden Arbeitszeitgesetz als gesetzliche Grundlage bietet eine Checkliste mit Fragen zur Erhebung der Arbeitszeit eine Hilfestellung.