Jugendarbeitsschutz

Ärztliche Untersuchung von Jugendlichen

Jugendarbeitsschutzuntersuchung und Untersuchungsberechtigungsschein

  • Justiz und Verbraucherschutz
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Bevor der/die Jugendliche beschäftigt werden darf, muss er/sie von einem Arzt untersucht werden (die sogenannte Erstuntersuchung). Auch bevor Jugendliche eine Ausbildung beginnen, ist diese Erstuntersuchung notwendig. Möglicherweise sind weitere Nachuntersuchungen notwendig (§§ 33 ff. JArbSchG). Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung über die Untersuchung; diese darf maximal 14 Monate alt sein.

Keiner Erstuntersuchung bedarf es bei einer lediglich geringfügigen oder maximal zwei Monate dauernden Beschäftigung eines Jugendlichen, soweit es sich um leichte Arbeiten handelt, die keine gesundheitliche Gefahr für den Jugendlichen darstellen (§ 32 JArbSchG).

Den Untersuchungsberechtigungsschein erhalten Jugendliche unter 18 Jahren mit Wohnsitz in Hamburg gebührenfrei in allen Kundenzentren der Bezirksämter. Er wird der untersuchenden Ärztin/Arzt vorgelegt und dient zur Kostenabrechnung. Diese medizinischen Untersuchungskosten werden nicht von den Krankenkassen, sondern von der Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht übernommen.