Für Kinder gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.
Davon gibt es einige Ausnahmen, die im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung beschrieben sind. Danach dürfen Kinder ab 13 Jahren bestimmte, leichte Arbeiten in geringem Umfang übertragen werden. Für Theatervorstellungen, bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gelten besondere Bestimmungen. Hier ist ein rechtzeitiger Antrag des Beschäftigers / Arbeitgebers beim Amt für Arbeitsschutz notwendig, über den dann im Einzelfall entschieden wird.
Eine Beschäftigung von Kindern in den Medien ist erst ab drei beziehungsweise ab sechs Jahren und nur mit Genehmigung möglich.
Ist das Kind nicht mehr vollzeitschulpflichtig, so darf es im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden. Ist das Kind aber unter 18 Jahre alt und hat keinen Schulabschluss oder hat noch keine neun Jahre die Schule besucht, gelten hier die Regelungen für die Beschäftigung von Kindern.
2. Was gilt als Beschäftigung?
Eine Beschäftigung liegt vor, soweit das Kind eine Arbeit im wirtschaftlichen Sinne leistet. Dieses ist im Zweifel durch die zuständige Behörde zu prüfen und eng auszulegen. So ist beispielsweise nicht in jedem Fall ein Arbeitsvertrag oder ein Entgelt für das Kind / den Jugendlichen selbst eine zwingende Voraussetzung. Die Arbeit muss auf Weisung des Arbeitgebers und in einem abhängigen Verhältnis erfolgen..
3. Welchen Job darf ein Kind ausüben und wie lange?
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten maximal zwei Stunden täglich jobben (§5 (3) JArbSchG). Sie dürfen jedoch nicht vor 8 Uhr und nicht nach 18 Uhr beschäftigt werden; auch vor oder während des Schulunterrichts dürfen sie nicht arbeiten. Die Tätigkeit muss leicht und für Kinder geeignet sein. Erlaubt sind beispielsweise Babysitten, Nachhilfe geben, leichte Gartentätigkeiten oder Zeitung austragen, wenn dabei nicht schwer getragen oder gehoben werden muss. Eine abschließende Aufzählung geeigneter Tätigkeiten enthält § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV).
4. Wie viele Stunden darf ein Kind im Rahmen der erlaubten Beschäftigung arbeiten?
In Abhängigkeit des Alters und der Beschäftigung darf ein Kind beziehungsweise ein Jugendlicher – soweit eine Beschäftigung nach dem JArbSchG erlaubt ist – grundsätzlich zwischen zwei und acht Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Nähere Informationen können Sie der Publikation Ferienjob oder Nebenjob – was dürfen Kinder und Jugendliche, was nicht? entnehmen.
5. Was muss bei Praktika beachtet werden?
Vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen an einem Betriebspraktikum teilnehmen. Dieses findet dann im Rahmen der schulischen Ausbildung statt. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Rahmenbedingungen sowie die Beschäftigungsverbote für besonders gefährliche und belastende Arbeiten sind zu beachten. An die Gefährdungsbeurteilung sind besondere Anforderungen zu stellen. Die Aufsichtspflicht hat besondere Bedeutung.
Praktika von Jugendlichen ohne Vollzeitschulpflicht sind erlaubt. Auch hier sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
6. Gilt ein Schulpraktikum als Beschäftigung?
Nein – soweit dieses im Rahmen der schulischen Ausbildung verpflichtend wahrgenommen wird. Hier gelten die Vorgaben der Schule beziehungsweise der Schulbehörde, welche an die Rahmenbedingungen des Jugendarbeitsschutzes angelehnt sind. Dieses gilt auch für die jährlich stattfindende Schulaktion des "Girls`& Boys`-Day“.
7. Was ist bei Ferienjobs zu beachten?
Ab 15 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler in den Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr und maximal acht Stunden (ohne Pause gerechnet) pro Tag arbeiten (§ 5 (4) JArbSchG). Insgesamt dürfen sie höchstens 40 Stunden in einer Woche beschäftigt werden. 14-Jährige, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind und sich nicht in der Berufsausbildung befinden, dürfen maximal sieben Stunden täglich und höchstens 35 Stunden pro Woche mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden (§ 7 Satz 1 Ziffer 2 JArbSchG).
8. Darf mein Kind in meinem Betrieb mitarbeiten?
Auch im elterlichen Betrieb gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (siehe ab Frage 1). Lediglich für landwirtschaftliche Familienbetriebe gibt es eine kleine Abweichung, was die Länge der täglichen Arbeitszeit betrifft – soweit die Voraussetzungen für die Beschäftigung eines Kindes erfüllt sind.
9. Welche Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder gibt es?
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind für Kinder über 13 Jahre in § 2 der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) genannt.
Kinder ab drei Jahren dürfen, bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend beschäftigt werden. Kinder ab sechs Jahren dürfen in Theatervorstellungen gestaltend tätig sein. Es gelten besondere Bestimmungen nach § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für die Beschäftigung im Kultur- und Medienbereich bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (siehe dazu auch Frage 1). Weitere Ausnahmen für Kinder gibt es nicht.
10. Was muss ich als Arbeitgeber beachten, wenn ich Jugendliche beschäftige?
Arbeitgeber müssen das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Jugendarbeitsschutzverordnung beachten. Neben den Vorgaben zur Dauer der Arbeitszeit, zu den Ruhepausen etcetera (§§ 8 ff. JArbSchG) sind auch insbesondere die Vorschriften des dritten Titels (§§ 28 bis 31) des Jugendarbeitsschutzgesetzes einschlägig. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach § 28a JArbSchG ist besonders das Verhalten und der Reifegrad der Kinder und Jugendlichen zu beachten.