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Arbeitsschutz

Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit

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Svetlana Fedoseeva - Fotolia.com
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Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen wird im Mutterschutzgesetz  geregelt: werdende Mütter genießen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz (§ 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG).

Dies gilt auch für die Probezeit. Das Kündigungsverbot kann nur in ganz besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung des Amtes für Arbeitsschutz durchbrochen werden (§ 9 Absatz 3 Satz 1 MuSchG).

Auch in der Elternzeit, auf die Mütter und Väter und unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern Anspruch erheben können, besteht Kündigungsschutz. Ausnahmen sind ebenfalls nur in besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung des Amtes für Arbeitsschutz möglich (§ 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).

Wer überwacht diese Vorschriften? Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der/des Betroffenen. Für in Hamburg ansässige Betriebe ist dies die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz.

Unsere FAQ-Liste zum Mutterschutz bietet Antworten auf verschiedene Fragen, unter anderem auch: "Welchen Kündigungsschutz genießen werdende und stillende Mütter?"