Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Arbeitsschutz Themen
Arbeitsschutz

Häufige Fragen (FAQ) zu künstlicher optischer Strahlung

Künstliche optische Strahlung wird unterteilt in ultraviolette, sichtbare und Infrarotstrahlung in den unten angeführten Wellenlängenbereichen. Inkohärente künstliche optische Strahlung (IOS) ist jede künstliche optische Strahlung außer Laserstrahlung (Kohärente optische Strahlung)

  • Justiz und Verbraucherschutz
  • Sie lesen den Originaltext


#content=Welche gesundheitlichen Auswirkungen gibt es

Welche gesundheitlichen Auswirkungen gibt es?

Künstliche optische Strahlung kann Haut und Augen schädigen. Verbrennungen, Hornhaut- oder Bindehautentzündungen, Linsentrübung oder Hautkrebs gehören zu den möglichen Folgen. Neben direkte Auswirkungen sind indirekte Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr etc. möglich.
Welche Anforderungen sind bei der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zu erfüllen

#content=Welche Anforderungen sind bei der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zu erfüllen

Welche Anforderungen sind bei der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zu erfüllen?

Seit Juli 2010 ist eine Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Kraft. Sie soll die Beschäftigten vor Gefährdungen durch ultraviolette, sichtbare, infrarote und Laserstrahlung schützen. Die Herausforderung für Arbeitgeber besteht nun darin, wesentliche Gefährdungen, die von Quellen mit künstlicher optischer Strahlung ausgeht und Beschäftigte schädigen können, zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen sind die Technischen Regeln zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) heranzuziehen.

#content=Welche Regelwerke gibt es zu künstlicher optischer Strahlung

Welche Regelwerke gibt es zu künstlicher optischer Strahlung?

#content=Vorschriften und Informationen der Berufsgenossenschaften

Vorschriften und Informationen der Berufsgenossenschaften

#content=Wie sind Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten

Wie sind Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten?

Eine Handlungshilfe zur Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung zur künstlichen optischen Strahlung in Form unserer Broschüre und eines elektronischen Bewertungsprogrammes finden Sie auf der Themen Startseite als Download. Diese Broschüre unterstützt Arbeitgeber bei der Gefährdungsermittlung und -bewertung und bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

#content=Wie sind Expositionen gegenüber geringer künstlicher optischer Strahlung zu beurteilen

Wie sind Expositionen gegenüber geringer künstlicher optischer Strahlung zu beurteilen?

Auch Arbeitsplätze mit geringerer Strahlung müssen nach einem vereinfachten Verfahren in der Gefährdungsbeurteilung bewertet und dokumentiert werden. Dies betrifft beispielsweise Büroarbeitsplätze, an denen üblicherweise optische Strahlung zum Beispiel durch künstliches Licht der Deckenbeleuchtung mittels Leuchtstofflampen, den Computermonitor oder durch das Kopiergerät auftritt. Für solche Arbeitsplätze mit nur geringfügiger Gefährdung kann als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung „keine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung“ dokumentiert werden.

#content=Welche arbeitsmedizinische Vorsorge muss durch den Arbeitgeber veranlasst werden

Welche arbeitsmedizinische Vorsorge muss durch den Arbeitgeber veranlasst werden?

Nach Teil 3 der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung (UV-Strahlung) eine Pflichtvorsorge anzubieten, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach Paragraf 6 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung  (OStrV) überschritten werden. Liegt die Exposition in Grenzwertnähe, ist durch den Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge sicherzustellen.

Download

Künstliche optische Strahlung - Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

PDF herunterladen [PDF, 1,1 MB]