Lärm ist ein Thema, das häufig unterschätzt wird. Lärmschwerhörigkeit tritt schleichend auf und wird deshalb erst spät - häufig zu spät erkannt. Ebenso werden auch Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lärm ausgesetzt sind, oft nicht als Lärmarbeitsplätze wahrgenommen.
Neben den physiologischen Wirkungen, wie beispielsweise der Erhöhung von Blutdruck und Herzfrequenz, sind die psychischen Wirkungen des Lärms, die sich in einer erhöhten Fehlerquote oder in einer geringeren Aufmerksamkeit und Konzentration ausdrückenden können, von besonderer Bedeutung. Dies führt zu Unfällen, arbeitsbedingten Gesundheits-gefährdungen, mindert die Arbeitsleistung und verursacht letztlich betriebswirtschaftliche Kosten für die Unternehmen.
Vorschriften
Hinsichtlich tatsächlicher und möglicher Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sind für den Arbeitgeber das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) maßgeblich.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen voneinander unabhängig beurteilen und im Ergebnis zusammenzufassen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist von fachkundigen Personen durchzuführen und zu dokumentieren.
Lärmschutzmaßnahmen
Lärm muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Lärm haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Es muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm keinen der oberen Auslösewerte überschreitet.
Erreichen oder Überschreitung des unteren Auslösewertes
(Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): 80 Dezibel (dB) (A), Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak): 135 dB(C)):
- Spezielle Unterweisung der Beschäftigten
- Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
- Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- Bereitstellung eines geeigneten persönlichen Gehörschutzes
Erreichen oder Überschreitung des oberen Auslösewertes
(LEX,8h: 85 dB(A), LpC,peak: 137 dB(C)):
- Kennzeichnung des Lärmbereichs sowie Abgrenzung, falls technisch möglich
- Beschäftigte dürfen nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert
- Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Führen einer Vorsorgekartei
- Der bereit gestellte Gehörschutz muss getragen werden
- Lärmminderungsprogramm mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksamkeitskontrolle
Berufskrankheit Lärm
An Lärm kann man sich nicht gewöhnen; Lärmschwerhörigkeit steht in Deutschland an erster Stelle der Berufskrankheiten. Und sie ist nicht heilbar. Daher sind Unternehmen gut beraten, Experten bei der Lösung der Lärmprobleme hinzuzuziehen. Diese Fachleute planen und setzen Maßnahmen und Empfehlungen um: Von der Messung der Geräuschabstrahlung bis zu technischen Maßnahmen zur Lärmminderung, von der Feststellung der Lärmquellen und Lärmursachen bis hin zu deren Verhinderung. Lärm gehört zu den wichtigsten gesundheitsgefährdenden Faktoren an Arbeitsplätzen.
Auch in der Berufskrankheiten-Statistik liegt Lärm weiterhin deutlich an der Spitze. 2012 wurden 12.477 Verdachtsfälle auf Lärmschwerhörigkeit angezeigt, davon wurden 6.800 Fälle auf Lärmschwerhörigkeit anerkannt.
Das Amt für Arbeitsschutz als staatliche Aufsichts- und Beratungsstelle sieht den betrieblichen Lärmschutz als ständige Schwerpunktaufgabe an. Es berät und unterstützt die Betriebe, insbesondere auch durch Messungen und Arbeitsplatzbeurteilungen.