Vermeidung von Nadelstichverletzungen

Information für Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von Sicherheitsgeräten

  • Justiz und Verbraucherschutz

Bitte beachten Sie bei der Abgabe von Hilfsmitteln oder Arzneimitteln, die für ambulant oder stationär betreute Patienten und Patientinnen verschrieben wurden, dass Sie bei spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten solche mit Sicherheitsmechanismus (Sicherheitsgeräte) liefern. Dies gilt auch für die Belieferung von Sprechstundenbedarf.

Warum?

Herkömmliche Instrumente bergen das Risiko von Stichverletzungen und damit einer Infektionsgefahr gegenüber Blut übertragbaren Krankheitserregern, wie Hepatitis-B- und Hepatitis-C-sowie HI-Viren. Deswegen ist eine der wichtigsten Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte im Gesundheitswesen die Verwendung von Sicherheitsgeräten anstatt herkömmlicher Produkte. Seit 2013 ist die Verwendung von Sicherheitsgeräten zur Vermeidung von Stichverletzungen gesetzlich verpflichtend, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist (Biostoffverordnung).

Was sind Sicherheitsgeräte?

Sie verfügen über eine integrierte Schutzvorrichtung wie z. B. Rückzugsmechanismen, Kanülen-Schutzschilde oder -Schutzhülsen, die direkt nach Verwendung mit einer Hand aktiviert werden. Der Sicherheitsmechanismus muss den weiteren Gebrauch ausschließen.

Sie finden solche Sicherheitsmechanismen bei Fertigspritzen (z. B. Heparinspritzen), bei Injektions- und Infusionssystemen sowie bei Lanzetten oder Insulinpennadeln für Diabetiker und Diabetikerinnen. Allerdings können beispielsweise bei Reimporten diese Sicherheits-mechanismen fehlen. Deshalb sollten Sie Arzneimittel und Hilfsmittel auf deren Vorhandensein prüfen und nur Sicherheitsprodukte abgeben.

Hinweis:
Es besteht seit dem 6. Mai 2019 der rechtliche Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheits-mechanismen, wenn der oder die Versicherte zur Anwendung einer dritten Person bedarf und eine Infektionsgefahr durch eine Stichverletzung angenommen werden kann (§ 33 SGB V). Zu solchen Tätigkeiten gehören besonders Blutentnahmen und Injektionen.

Tätigkeiten mit einer besonderen Gefährdung werden bis zum 31.01.2020 in einer Hilfsmittel-Richtlinie rechtsverbindlich festgelegt werden.

Mit Ihrer Abgabe können Sie einen positiven und wichtigen Beitrag zum Schutz der Beschäftigten in der ambulanten oder stationären Pflege oder in Arztpraxen leisten.

Im übrigen müssen Sie für Ihre eigenen Beschäftigten bei der Bestimmung von Blutparametern ebenfalls Sicherheitsgeräte (Stechhilfen, Lanzetten mit Sicherheitsmechanismus) zur Verfügung stellen.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

TRBA 250

Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

http://www.baua.de/TRBA

BGW Themen

Risiko Nadelstich – Infektionen wirksam vorbeugen| M612

www.bgw-online.de/risiko-nadelstich

UK NRW / BGW

Liste sicherer Produkte

http://www.sicheres-krankenhaus.de/apps/verzeichnis_sicherer_produkte/

BGW-Fragebogen

Analyse von Unfällen mit Blutkontakt

www.bgw-online.de/goto/blutkontakt


Stand: 01/2020

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