Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Arbeitsschutz Themen
Hinweis

Post- und Paketzustellung an Sonn- und Feiertagen

Die Feiertage stehen bevor und die Post- und Paketzustellung stellt so manchen Betrieb vor organisatorische Herausforderungen. Sie kommen aufgrund der hohen Bestellfrequenz von Kundinnen und Kunden teilweise kaum hinterher, die Zustellung der Lieferungen vor den Weihnachtsfeiertagen innerhalb der werktäglichen Arbeitszeit zu realisieren. Da liegt die Überlegung nahe, dass Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu prüfen, um festzustellen, ob es eine Möglichkeit gibt, z.B. auch sonntags Pakete ausliefern zu können.

  • Justiz und Verbraucherschutz
  • Sie lesen den Originaltext
colourbox.de

Das ArbZG sieht Möglichkeiten vor, Ausnahmen des Sonn- und Feiertagsverbots zu beantragen. Das Amt für Arbeitsschutz kann Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Bevor Sie beim Amt für Arbeitsschutz einen Antrag auf Ausnahme stellen, prüfen Sie bitte, ob die untenstehenden Voraussetzungen bei Ihnen im Betrieb vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist Ihr Antrag nicht genehmigungsfähig.

Keine Post- und Paketzustellung an Sonn- und Feiertagen

Postdienste gelten nach allgemeiner Auffassung als "Verkehrsbetriebe" im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG. Dass die Postunternehmen der jeweiligen Branche nach in den Ausnahmetatbestand des § 10 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG einbezogen sind, bedeutet aber nicht, dass deshalb jede zu erbringende Arbeitsaufgabe an einem Sonntag vorgenommen werden darf. Im ArbZG ist ausdrücklich festgelegt, dass Arbeitnehmende auch in solchen Branchen nur dann an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen mit dem Ausfahren von Postsendungen und Paketen zum Endkunden und Packstationen ist deshalb grundsätzlich unzulässig (§ 10 Absatz 1 ArbZG i. V. m. Beschluss des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) 2016).

Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2b ArbZG

Besondere Verhältnisse

Im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2b ArbZG liegen besondere Verhältnisse vor, wenn Situationen auftreten, die vom üblichen, regelmäßig auftretenden Betriebsverlauf oder Arbeitsablauf erheblich abweichen und von vorübergehender Natur sind (z.B. großer Maschinenschaden). Die besonderen Verhältnisse müssen eine außerbetriebliche Ursache haben und dürfen nicht vom Unternehmen selbst geschaffen sein, z.B. durch eine unzureichende Tourenplanung. Ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse des Unternehmens und ein alltäglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potentieller Kund*innen bzw. Bestellender genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen vom verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen. Das jährlich auftretende und somit vorauszusehende und im vorwege einplanbare hohe Auftragsvolumen vor Feiertagen bei der Post- und Paketdienstzustellung begründet keine besonderen Verhältnisse.

Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens

Die besonderen Verhältnisse müssen eine ausnahmsweise Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern und rechtfertigen. Es muss also zwischen den besonderen Verhältnissen und dem drohenden unverhältnismäßigen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dabei muss der Schaden über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht werden.  Als Unternehmer müssen Sie konkrete Angaben machen, in welcher Höhe ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, wenn keine Ausnahmebewilligung für einen Sonn- oder Feiertag erfolgt. Es reicht nicht jeder drohende Schaden aus; dieser muss vielmehr "unverhältnismäßig" sein. Unverhältnismäßig ist der Schaden beispielsweise dann, wenn dieser für den betroffenen Betrieb nicht tragbar und nicht zumutbar ist. Die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit des Schadens wird anhand des jeweiligen Einzelfalls durch das Amt für Arbeitsschutz geprüft.