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Strahlenschutz

FAQ-Liste

Antworten auf häufige Fragen zum Strahlenschutz in Hamburg

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Inhaltsverzeichnis

1. Was benötige ich, um die Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben?

Die Fachkunde im Strahlenschutz setzt sich aus einer geeigneten Ausbildung, praktischer Erfahrung und erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Kurs zusammen. Die Detailregelungen zur geeigneten Ausbildung, praktischen Erfahrung und erforderlichen Kursen finden Sie in den entsprechenden Fachkunde-Richtlinien.

  • Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung
  • Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
  • Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
  • Richtlinie Tierheilkunde

Eine Übersicht über anerkannte Kursveranstalter finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz.

2. Wer prüft und bescheinigt meine Fachkunde im Strahlenschutz? (siehe § 47 Strahlenschutzverordnung)

Die Fachkunde im Strahlenschutz wird von den zuständigen Stellen auf Antrag bescheinigt. Wer in Ihrem Bundesland als zuständige Stelle benannt ist, teilt Ihnen Ihre zuständige Aufsichtsbehörde mit.

In Hamburg übernimmt diese Aufgabe:

  • für Ärzte die Ärztekammer Hamburg,
  • für Zahnärzte die Zahnärztekammer Hamburg,
  • für Tierärzte die Tierärztekammer,
  • für Medizinphysikexperten, ermächtigte Ärzte und
  • für den gesamten technischen Bereich das Amt für Arbeitsschutz.

Achten Sie bitte darauf, dass bei Antragsstellung die Kursteilnahmen nicht älter als 5 Jahre sind.

3. Müssen meine Kenntnisse im Strahlenschutz auch bescheinigt werden?

Kenntnisse im medizinischen, zahnmedizinischen und tiermedizinischen Bereich müssen ebenfalls durch die zuständige Stelle auf Antrag bescheinigt werden. In Hamburg übernimmt diese Aufgabe:

  • für Medizinische Fachangestellte und Operationstechnische Fachangestellte die Ärztekammer
  • für Zahnmedizinische Fachangestellte die Zahnärztekammer und
  • für Tiermedizinische Fachangestellte die Tierärztekammer.

4. Wann muss ich meine Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz aktualisieren?

Die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz muss innerhalb einer Fünfjahresfrist ab dem Erwerb der Fachkunde, beziehungsweise ab der letzten Aktualisierung durchgeführt werden. Dies ist eine Stichtagsregelung. Beim Versäumen der rechtzeitigen Aktualisierung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde (in Hamburg: das Amt für Arbeitsschutz), um das weitere Vorgehen abzustimmen.

5. Was muss ich beachten, wenn Personen außerhalb meines Betriebsgeländes in einem fremden Strahlenschutzbereich (zum Beispiel zu Reinigungsarbeiten) tätig werden?

Wer in einer fremden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder fremden Einrichtung Personen beschäftigt und für diese Beschäftigten die Möglichkeit besteht, dass in einem Kalenderjahr 1 Millisievert überschritten werden können, muss eine Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz beantragt werden. Bezieht sich die Beschäftigung in fremden Einrichtungen auf Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, ist eine Anzeige nach § 26 Strahlenschutzgesetz erforderlich.

Im Rahmen der Beschäftigung in einer fremden Einrichtung oder Anlage müssen u.a. fachkundige Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden. Bei einer Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzverordnung müssen die Strahlenschutzbeauftragten die Fachkunde S 5 nach der Fachkunderichtlinie Technik nach der StrlSchV haben. Im Rahmen einer Anzeige nach § 26 Strahlenschutzverordnung muss ein Strahlenschutzbeauftragter die Fachkunde R 10 nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV nachweisen.

Folgendes müssen Sie weiterhin sicherstellen:

  • Mit den Einrichtungen und Betrieben, für die Sie tätig werden, müssen Abgrenzungsverträge zur Aufgabenwahrnehmung im Strahlenschutz abgeschlossen werden.
  • Es muss eine Personendatei geführt werden.
  • Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Strahlenpässe geführt werden.
  • Es müssen jährliche Unterweisungen durchgeführt werden.

6. Wo bekomme ich einen Strahlenpass?

Der Strahlenpass muss bei der zuständigen Behörde registriert werden. Für Hamburg erfolgt die Registrierung beim Amt für Arbeitsschutz. Der Strahlenpass muss vor der Registrierung käuflich erworben werden, zum Beispiel beim Deutschen Gemeindeverlag. Achten Sie bitte vor der Registrierung darauf, dass der Strahlenpass vollständig ausgefüllt ist und mit den erforderlichen Unterschriften versehen ist.

7. Was muss ich bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen beachten?

Bei sogenannten Großquellen (das sind radioaktive Stoffe mit Aktivitäten von mehr als 1000 Terabecquerel je Versandstück) und bei Kernbrennstoffen ist das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die zuständige Genehmigungsbehörde. Wer sonstige radioaktive Stoffe befördert, muss eine Genehmigung für Beförderungen nach § 27 Strahlenschutzgesetz bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist für Hamburg das Amt für Arbeitsschutz. Ausgenommen von einer Genehmigung sind Versandstücke, die nach den Vorschriften zur Beförderung von gefährlichen Gütern als freigestellte Versandstücke eingestuft sind.

Neben den atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften müssen im Rahmen der Beförderung auch die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies sind zum Beispiel alle Regelungen zum Versandstück, zur Kennzeichnung, zum Begleitpapier oder zu Kontaminationsgrenzwerten am Versandstück. Zuständige Behörde für die gefahrgutrechtlichen Vorschriften ist in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport, hier insbesondere die Wasserschutzpolizei. Sie überwacht Beförderungsvorgänge mit radioaktiven Stoffen, erteilt aber auch Ausnahmegenehmigungen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften.

8. Wo finde ich die Genehmigungsanträge für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anzeigeformulare für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung?

Anträge und Anzeigeformulare finden Sie bei uns unter der Rubrik Formulare (www.hamburg.de/formulare (was link with id: 238672) ). Sie können die Formulare direkt am Computer ausfüllen. Die Anträge und Anzeigeformulare müssen vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben werden.

9. Welche Sachverständigen können meine Röntgeneinrichtung in Hamburg überprüfen?

Röntgeneinrichtungen können von jedem Sachverständigen überprüft werden, der von der für den Firmensitz zuständigen Behörde als Sachverständiger für Tätigkeiten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz bestimmt wurde. Sachverständigenbestimmungen haben eine bundesweite Gültigkeit.

10. Wie kann ich radioaktive Abfälle entsorgen?

Radioaktive Abfälle müssen nach (§ 7 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung) an eine Landessammelstelle abgeliefert werden.

Landessammelstelle für Hamburg ist das:

Helmholtz-Zentrum Geesthacht GmbH
Landessammelstelle
Max-Planck-Straße
21502 Geesthacht

Die Nutzungsbedingungen und die Einlieferungsanträge finden Sie unter der Rubrik Formulare (www.hamburg.de/formulare (was link with id: 238672) ). Beachten Sie bitte, dass die Anlieferung durch den Ablieferer unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit erfolgen muss. Bauartzugelassene Vorrichtungen können auch über die Hersteller entsorgt werden.

Bei der Abgabe von radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Reststoffen ist zu beachten, dass diese nur an Einrichtungen abgegeben werden dürfen, die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz haben (§ 94 StrlSchV). Bei Rückfragen hierzu hilft Ihnen das Amt für Arbeitsschutz gerne weiter.

11. Was muss ich tun, wenn ich einen radioaktiven Stoff finde?

Nach § 168 Strahlenschutzverordnung muss der Fund von radioaktiven Stoffen unverzüglich beim Amt für Arbeitsschutz oder bei einer Polizeidienststelle angezeigt werden, damit die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.