Die Anwendung von radioaktiver Strahlung oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Medizinischen Forschung sowie die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen außerhalb der Heilkunde ist genehmigungspflichtig sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung nicht nach § 32 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz –StrlSchG. anzeigebedürftig ist.
Eine Genehmigung bzw. Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn eine Genehmigung nach § 12 StrlSchG schon von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt worden ist.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 100149, 38201 Salzgitter. Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren wie zum Beispiel Antragsformulare können der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.