Radioaktive Stoffe müssen bei Nichtverwendung in geschützten Räumen oder Schutzbehältern gelagert werden (§ 87 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung –StrlSchV-). Die Räume und Schutzbehälter müssen so gesichert werden, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf die radioaktiven Stoffe haben können. Unbefugt sind alle Personen, die nichts mit dem Betriebsablauf zu tun haben (§ 55 StrlSchV).
Welche Diebstahlsicherungen erforderlich sind, hängt von der Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und vom Radionuklid selbst ab. Die Anforderungen an die Aufbewahrungseinrichtungen und Aufstellungsräume regeln sich nach der DIN 25422.
Die diebstahlsichere Aufbewahrung gehört zu den Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen (§ 72 StrlSchG).
Wenn es dann trotz der Sicherungsmaßnahmen zu einem Verlust der radioaktiven Stoffe kommt, soll an dieser Stelle daran erinnert werden, dass das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist (§ 167 StrlSchV). Für Hamburg ist das Amt für Arbeitsschutz, Referat Strahlenschutz, die atomrechtliche Aufsichtsbehörde und die Polizei, die Behörde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.