Besteht dabei die Möglichkeit, dass in einem Kalenderjahr eine Strahlenbelastung mit einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv auftreten kann, gelten diese Personen als beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des Strahlenschutzrechtes.
Es wird hierbei zwischen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A und beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B unterschieden. Ist eine effektive Dosis im Kalenderjahr größer als 1 mSv zu erwarten, sind die Personen der Kategorie B zugeordnet. Kann die berufliche Strahlenexposition zu einer höheren effektiven Dosis von mehr als 6 mSv im Kalenderjahr führen, sind diese Personen der Kategorie A zugeordnet. (§ 71 Strahlenschutzverordnung)
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur dann Aufgaben in Arbeitsbereichen mit zu erwartenden effektiven Jahresdosen von mehr als 6 mSv wahrnehmen, wenn Sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind. Der ermächtigte Arzt muss eine Bescheinigung ausstellen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die geplanten Tätigkeiten bestehen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind jährlich zu wiederholen, soweit die Tätigkeit fortgeführt wird (§§ 77 ff Strahlenschutzverordnung).
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen auch für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festlegen.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur durch ermächtige Ärzte durchgeführt werden. Ermächtigte Ärzte besitzen die Fachkunde im Strahlenschutz und sind durch die zuständige Behörde für diese Untersuchungen ermächtigt worden. Die Ermächtigung wird durch den Staatlichen Gewerbearzt erteilt.