Eigenschaften
UV-C-Strahlung wird von der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) für den Menschen als krebserregend eingestuft. In der natürlichen Umgebung kommt UV-C-Strahlung nicht vor. Sind Menschen dennoch UV-C-Strahlung ausgesetzt, stammt diese aus künstlichen Quellen. UV-C-Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von
100 nm bis 280 nm und für das menschliche Auge nicht wahrnehmbar.
Anwendungsbereiche
UV-C-Strahlung wird für die Oberflächenentkeimung, Wasseraufbereitung, Entkeimung von Lebensmitteln eingesetzt. Neuerdings zeichnet sich ab, dass in der betrieblichen Praxis UV-C-Strahlanlagen auch für die Raumluftdesinfektion verwendet werden.
Eine UV-C-Strahlanlage kann nachweislich nicht die infektionsschutzgerechte Lüftung ersetzen!
Beschaffung
Bei unsachgemäßer Verwendung, beim Einsatz ungeeigneter oder ungeprüfter Produkte, kann UV-C-Strahlung schädigend auf Mensch, Umwelt und Material einwirken.
Daher sind Arbeitgeber bereits beim Beschaffungsprozess aufgefordert, die Notwendigkeit der Anschaffung einer UVC-Strahlanlage fachkundig zu prüfen und die auftretenden Expositionen durch die UV-C-Strahlungsanlage am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Diese Pflicht ergibt sich aus §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Der Beschaffungsprozess und die Ergebnisse müssen in der Gefährdungsbeurteilung arbeitgeberseitig nachvollziehbar dokumentiert werden
(vgl. EmpfBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln).
Grenzwert
Der Expositionsgrenzwert liegt bei 30 J/m² gemäß § 6 der Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). In der Regel geben Hersteller den Expositionsgrenzwert der Anlage an. Fehlt diese Angabe, hat der Arbeitgeber den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen einer akkreditierten Messstelle feststellen zu lassen. Für besonders gefährdete Personengruppen sind darüber hinaus individuell angepasste Schutzmaßnahmen notwendig (vgl. TROS Teil 1, Nummer 6.2).
Montage
Kann bei UV-C-Strahlanlagen eine Exposition von Personen nicht ausgeschlossen werden, rät das Bundesinstitut für Strahlenschutz (BfS) zur Vorsicht: Akute Wirkungen auf Augen und Haut müssen vermieden und das Risiko für Langzeitwirkungen muss minimiert werden. Dies kann durch Montage der Strahlanlage an hohen Decken oder Wänden erreicht werden, um einen großen Sicherheitsabstand zwischen der Strahlungsquelle und den im Raum befindlichen Personen zu gewährleisten. Einfache Lösungen gibt es nicht. Installationen müssen auf die jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten vor Ort fachgerecht zugeschnitten sein.
Fazit
Wir raten nach derzeitigem Erkenntnisstand von freistrahlenden (halboffenen oder offenen) UV-C-Strahlanlagen zur Raumluftdesinfektion ab, insbesondere wenn Personen anwesend sind. Für die Nutzung von freistehenden UV-C–Strahlanlagen sind arbeitgeberseitig dauerhaft u.a. folgende Randbedingungen zu ermitteln, umzusetzen und zu gewährleisten: Nachgewiesene Grenzwerteinhaltung, ausreichender Abstand von der Strahlungsquelle, reflektierende Oberflächen, Umfang und Wirkung der Reststrahlung sowie indirekter Strahlung und fotosensibilisierender Wirkung. Eine Unterweisung der Beschäftigten ist durchzuführen und zu dokumentieren.
UV-C-Strahlanlagen zur Raumluftdesinfektion stellen lediglich eine flankierende technische Schutzmaßnahme dar. An erster Stelle steht das infektionsschutzgerechte Lüften!
Die geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln sind weiterhin zu befolgen.
Erst wenn die Lüftungsmaßnahmen der natürlichen Lüftung und RLT-Anlagen optimiert und ausgeschöpft sind und dennoch weiterer Bedarf einer Luftreinigung besteht, kann der Einsatz einer geschlossenen oder halboffenen UV-C- Strahlanlage als flankierende Arbeitsschutz-maßnahme in Betracht gezogen werden.