Nicht immer kann der Arbeitgeber den sich daraus ergebenden Aufgaben umfänglich persönlich nachkommen. In allen Fällen, in denen Arbeitgeber arbeitsschutzrechtliche Aufgaben, Überwachungsmaßnahmen und Weisungen nicht in eigener Person effektiv wahrnehmen können, sind sie verpflichtet, diese Aufgaben zu übertragen. Grundsätzlich kann jede Art der Arbeitgeberpflicht übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch immer dafür verantwortlich zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben wahrgenommen werden.
Für bestimmte Personengruppen besteht die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz per Gesetz und damit auch ohne Pflichtenübertragen. Diese Personen sind bereits ohne besondere Übertragung von Arbeitgeberpflichten in der Verantwortung:
- Gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers
- Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person (GmbH-GF)
- Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG/KG/GbR
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind.
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Verantwortung im Arbeitsschutz auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Verantwortlichkeiten für die Aufgabenwahrnehmung betriebsspezifisch festgelegt und kommuniziert werden.
Als Hilfestellung für die Umsetzung im Betrieb finden Sie nachstehend einen Maßnahmencheck und ein Muster für die Pflichtenübertragung.
Weiterführende Information
Musterformular: Pflichtenübertragung (GDA-ORGAcheck)
Video: Verantwortung, Aufgabenübertragung und Kontrolle (GDA-ORGAcheck)