NiSV

Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen im nichtmedizinischen Bereich

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt den "[…] Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden" (§ 1 Absatz 1 Satz 1 NiSV).

  • Justiz und Verbraucherschutz
Ein Mann lasert Haare einer Frau mit einem Gerät.
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Derartige Anwendungen (z. B. mit Lasern, Ultraschall oder elektromagnetischen Feldern) können mit erheblichen Gesundheitsrisiken für den Menschen verbunden sein. Deshalb stellt die NiSV insbesondere Anforderungen an die Fachkunde und Qualifikationen der Personen, die nichtionisierende Strahlung am Menschen anwenden ("anwendende Person").

Vorrangiges Ziel der NiSV ist es, Verbraucher:innen vor den schädlichen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung besser zu schützen.

Zur Umsetzung der Zielstellung enthält die NiSV allgemeine, an Betreiber:innen gerichtete Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen. Es ist beispielsweise sicherzustellen, dass die Anlagen gemäß den Herstellerangaben installiert und instandgehalten werden und für die beabsichtige Anwendung geeignet sind (§ 3 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 NiSV). Verbraucher:innen sind über mögliche Nebenwirkungen der Anwendungen und gesundheitliche Risiken aufzuklären (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) NiSV). Zudem sind Schutzvorkehrungen zu treffen, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen (§ 3 Absatz 1 Nr. 7, 8 NiSV).

Hierzu dient auch ein individueller Behandlungsplan (§ 3 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) NiSV). Schließlich enthält die NiSV auch Dokumentationspflichten (§ 3 Absatz 2 NiSV), welche die Erfüllung der Anforderungen nachvollziehbar und nachweisbar machen sollen. Insbesondere sind Beratungsprotokolle und Einverständniserklärungen der behandelten Personen im Betrieb vorzuhalten.

Betreiber:innen einer Anlage haben dafür Sorge zu tragen, dass alle anwendenden Personen in die sachgerechte Handhabung der Anlagen eingewiesen sind (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 NiSV) und die notwendige, i. A. gemäß § 4a NiSV nachweisbare, Fachkunde besitzen (§ 4 i. V. m. §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 NiSV). Diese Anforderung an die Fachkunde der anwendenden Personen bildet den wesentlichen Schwerpunkt der NiSV, in welcher die Inhalte und der Erwerb der Fachkunde geregelt sind.

Bei bestimmten in der NiSV spezifizierten Anwendungen, wie beispielsweise Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup, ablativen Laseranwendungen oder Fettgewebereduktion, hat der Verordnungsgeber ein besonderes gesundheitliches Risiko für die Verbraucher:innen erkannt. Diese Anwendungen stehen daher unter einem Arztvorbehalt. Sie dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden, wobei die Möglichkeit der Delegation durch die NiSV nicht eingeschränkt wird.

Seit dem Inkrafttreten der NiSV zum 31.12.2020 müssen Betreiber:innen Anlagen im Anwendungsbereich der NiSV der zuständigen Behörde (in Hamburg die Bezirksämter) spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme gemäß § 3 Absatz 3 NiSV anzeigen. Die Anzeigen müssen neben den notwendigen Angaben zu der Anlage selbst auch den Nachweis gemäß § 4a NiSV beinhalten, dass alle anwendenden Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Entgegennahme der Anzeigen gemäß § 3 Absatz 3 NiSV und Kontakt zur Behörde

Für die Entgegennahme der Anzeigen gemäß § 3 Absatz 3 NiSV sind in Hamburg die Bezirksämter zuständig. Welches Bezirksamt für Sie zuständig ist, können Sie über den Behördenfinder herausfinden.

Laden Sie das Formular herunter (es befindet sich auch unten in den Downloads) und füllen Sie für jedes anzuzeigende Gerät ein eigenes Formular aus. Fügen Sie – am besten im PDF-Format – die notwendigen Fachkundenachweise für alle anwendenden Personen bei (§ 3 Absatz 3 Satz 3 NiSV).

Die nichtärztliche Fachkunde wird in der Regel durch ein Zertifikat gemäß § 4a Absatz 1 NiSV gegenüber dem Bezirksamt nachgewiesen. Eine behördliche Prüfung der Fachkunde oder an-derer Voraussetzungen ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Die ärztliche Fachkunde wird in Hamburg von der Landesärztekammer bescheinigt. Eine darüberhinausgehende Prüfung der ärztlichen Fachkunde durch die Behörde findet nicht statt.

Schicken Sie sodann diese Unterlagen (Formular und Fachkundenachweise) per E-Mail an das für Sie zuständige Bezirksamt:

Beachten Sie, dass Sie die Anlage oder das Gerät erst 14 Tage nach der Anzeige in Betrieb nehmen dürfen (bzw. nachdem dem Bezirksamt alle notwendigen Unterlagen vorliegen). Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung des Bezirksamts erhalten, ist ihre Anzeige ordnungsgemäß eingegangen und der Prozess ist für Sie abgeschlossen.

Bei weiteren Fragen zum Vollzug wenden Sie sich an das o. g. für Sie zuständige Bezirksamt.

Bei allen weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner in der Fachbehörde sehr gern zur Verfügung:

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Referat V23 Gesundheit und Umwelt
Ole Rehr
Tel.: +49 40 42837-2404
E-Mail: nichtionisierendestrahlung@justiz.hamburg.de

Download

NiSV-Anzeige-Formular

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Zum Weiterlesen

Ein Gerät mit einem Laser wird auf die Haut einer Patientin gelegt.
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Antworten auf ihre Fragen

zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Nachfolgend finden Sie hier drei FAQs zu den Themen Fachkunde, Anzeigepflicht gemäß § 3 Absatz 3 NiSV und sonstige Fragen.