Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung

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In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind unter anderem auch die Anzeigepflichten des Unternehmers und sonstigen Inhabers von Wasserversorgungsanlagen geregelt. Dabei sind mit Wasserversorgungsanlagen nicht nur zentrale und dezentrale Wasserwerke, sondern auch Kleinanlagen zur Eigenversorgung, Hausinstallationen (ständige Wasserverteilung) oder mobile Versorgungsanlagen (Wasser-, Land- und Luftfahrzeuge) gemeint. Auch Anlagen zur zeitweiligen Wasserversorgung, zum Beispiel auf Volksfesten, sind Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung. 

Laut § 13 Abs. 1 TrinkwV sind dem zuständigen Gesundheitsamt (Bezirksamt) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  • die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage,
  • die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr,
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann,
  • der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person,
  • die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes.

Die einzuhaltenden Fristen für die Anzeigen regelt die Verordnung.  

Für die Anzeige beim zuständigen bezirklichen Gesundheitsamt steht Ihnen unten ein Formular als Download zur Verfügung.

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Anzeige nach § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung

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