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Änderung der Trinkwasserverordnung

Trinkwasserleitungen aus Blei sind ab 2026 nicht mehr zulässig

Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen, die noch aus Blei bestehen, müssen bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Dies schreibt die neue Trinkwasserverordnung vor, die seit dem 24. Juni 2023 gilt. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz begrüßt die verbindlich gewordene Pflicht zum Austausch bzw. die Stilllegung der Bleileitungen als wichtigen Schritt für eine gesunde Trinkwasserversorgung.

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Der Betreiber eines Gebäudes, in dem sich noch Trinkwasserinstallationen aus Blei befinden, ist in der Pflicht diese auszutauschen oder stillzulegen und über das Datum dieser Maßnahme das zuständige Bezirksamt zu informieren. Die Frist zum Austausch bzw. Stilllegung kann verlängert werden, wenn z.B. das mit dem Austausch beauftragte Installationsunternehmen aus Kapazitätsgründen die Arbeiten nicht termingerecht erledigen kann. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist beim zuständigen Bezirksamt einzureichen.

Die Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung trifft auch auf Trinkwasserinstallationen zu, die innen mit einer Beschichtung (z.B. Epoxidharzen) versehen wurden! Bei diesen Leitungen besteht zudem das Risiko das vermehrt Bisphenol-A (BpA) in das Wasser abgegeben wird. Für Bisphenol-A wird in der TrinkwV ein neuer Grenzwert von 0,0025 mg/l eingeführt. Dieser kann insbesondere bei Warmwasserleitungen überschritten werden!

Für Trinkwasserinstallationen, die im Eigenheim bzw. ausschließlich zum eigenen Gebrauch genutzt werden, kann die Frist zum Austausch bzw. Stilllegung bis zum 12. Januar 2036 verlängert werden. Auch hierzu wäre ein entsprechender Antrag beim Bezirksamt zu stellen. Eine solche Fristverlängerung kann allerdings nur gewährt werden, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere bei schwangeren Frauen und Kleinkindern ausgeschlossen ist. Die Verlängerungsfrist verfällt, wenn das Eigentum verkauft oder vererbt wird.

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde, dass Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen das Bezirksamt unverzüglich zu informieren haben, wenn es feststellt, dass Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon aus Blei bestehen. Die Verbraucherinnen oder der Verbraucher ist unverzüglich vom Betreiber über die Bleiinstallation zu informieren.

Immer noch Bleileitungen

Der Grenzwert für Blei wird zum 12. Januar 2028 nochmals gesenkt. Die Trinkwasserverordnung sieht vor, dass seit diesem Termin der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage den betroffenen Verbraucher informieren muss, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. Die Informationspflicht gilt für den Unternehmer und sonstigen Inhaber von

  • zentralen Wasserwerken,
  • dezentralen kleinen Wasserwerken und
  • Anlagen der Trinkwasserinstallation, sofern aus diesen Anlagen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.

Bei einer Vermietung von Wohnraum handelt es sich immer um eine solche Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001. Dem Verbraucher wird empfohlen:

  • Informieren Sie sich über die Leitungsmaterialien. Fragen Sie den Hausmeister oder Eigentümer.
  • Lassen Sie gegebenenfalls eine Trinkwasser-Untersuchung machen (für Haushalte mit Schwangeren und Kinder unter 1 Jahr bei HWW kostenlos).
  • Ein Trinkwasser mit einer Bleikonzentration von mehr als 0,005 mg/l sollte nicht für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
  • Verwenden Sie unabhängig von den vorhandenen Leitungsmaterialien stets frisches Wasser.

Wenn Sie eine Bleiuntersuchung haben durchführen lassen, kann Ihnen unsere Beurteilungshilfe zur Interpretation von Untersuchungsergebnissen (pdf, 175 KB) eine Hilfe sein.

Download

Flyer "Blei im Trinkwasser"

PDF herunterladen [PDF, 1,3 MB]

Blei im Trinkwasser - Beurteilungshilfe zur Interpretation von Untersuchungsergebnissen

PDF herunterladen [PDF, 163,7 KB]

Untersuchungsprogramm "Bleibelastung durch Trinkwasser" (Einfluss von möglichen Vorbeugemaßnahmen)

PDF herunterladen [PDF, 3,6 MB]