Übersicht über die wichtigsten Regelungen bezüglich der Untersuchung auf Legionellen
Für Legionellen wurde ein "technischer Maßnahmenwert" von 100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser eingeführt worden. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ist dafür verantwortlich, dass dieser Wert unterschritten wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die Anlagen zur Trinkwassererwärmung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Trinkwasserinstallationen sind regelmäßig durch eine systemischen Untersuchung zu unterzeihen. Bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben, wie z.B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen, Fitnessstudios u. ä., ist die Untersuchung jährlich durchzuführen. Anlagen, die Trinkwasser ausschließlich im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, wie dies bei vermietetem Wohnraum der fall ist, haben die Untersuchung alle drei Jahre durchzuführen.
Eine Untersuchungspflicht besteht nur für "Großanlagen" zur Trinkwassererwärmung. "Großanlagen" sind nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anlagen mit
- einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von jeweils mehr als 400 Litern oder
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung)
Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen zur Trinkwassererwärmung und sind damit grundsätzlich nicht untersuchungspflichtig.
Überschreitung des Maßnahmewertes
Wird der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht, ist das zuständige Bezirksamt unverzüglich hierüber zu informieren. Der entsprechende Untersuchungsbefund ist beizufügen. Bei einer Überschreitung hat der Unternehmer und sonstige Inhaber außerdem
- unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Zu den Maßnahmen nach dem ersten Spiegelstrich haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. Ebenso muss der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage das Gesundheitsamt über die geplanten und durchgeführten Maßnahmen informieren.
Weitere Informationen
Das Umweltbundesamt hat eine Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse (PDF-Datei) gemäß Trinkwasserverordnung veröffentlicht. Diese Empfehlung gibt wichtige Hinweise für den Fall einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen. Zur Durchführung der systemischen Untersuchung (PDF-Datei), wie sie in der Trinkwasserverordnung gefordert wird, hat das Umweltbundesamt ebenfalls eine Empfehlung herausgegeben. In dieser Empfehlung werden unter anderem wichtige Hinweise zur Festlegung von Probenahmestellen und zur Probennahme gegeben.