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Außer- und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen

  • Justiz und Verbraucherschutz
Verkehrsschild "Achtung!" auf blauem Hintergrund
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Viele öffentliche und gewerbliche Einrichtungen müssen als Folge der Covid-19 Epidemie ihren Betrieb zeitweilig einschränken. Damit wird dort aber auch kein Trinkwasser mehr entnommen und steht im ungünstigsten Fall über eine längere Zeit ungenutzt in der Leitung. Trinkwasser kann sich bei längeren Standzeiten mikrobiologisch und chemisch nachteilig verändern und sollte deshalb regelmäßig ausgetauscht werden.

Von einer Betriebsunterbrechung im Sinne der VDI 6023 wird ausgegangen, wenn eine Trinkwasserinstallation länger als 3 Tage nicht genutzt wird. Wird nachgewiesen, dass sich die Trinkwasserqualität nicht nachteilig verändert (z. B. durch Untersuchungen) und unterliegt die Einrichtung (z.B.  Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen) keinen besonderen Anforderungen kann diese Frist bis zu 7 Tage verlängert werden. Wird eine Trinkwasserinstallation länger als die genannten Zeiträume nicht genutzt liegt kein bestimmungsgemäßer Betrieb vor.

Eine Betriebsunterbrechung kann und sollte durch regelmäßiges Spülen der Leitungen vermieden werden. Hierzu sind alle Entnahmestellen regelmäßig alle 3 Tage vollständig zu öffnen bis das Trinkwasser gleichmäßig kühl aus der Leitung kommt. Werden solche Spülmaßnahmen in
dem beschriebenen Rhythmus und Umfang vorgenommen, kann die Trinkwasserinstallation ohne weitere Maßnahmen wieder in Betrieb genommen werden.

Zu einem bestimmungsgemäßen Betrieb zählt ferner auch eine regelmäßige Funktionskontrolle der Anlage (z. B. Kontrolle der Systemtemperaturen wie Kalt-, ggf. Warmwasser- und Zirkulationswasser) sowie alle Maßnahmen wie zum Beispiel die notwendigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die einen sicheren Betrieb der Anlage gewährleisten.

Soll eine Trinkwasserinstallation unterbrochen werden bzw. werden keine regelmäßigen Spülungen durchgeführt, müssen folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

  1. Vollständiger Wasseraustausch bei maximal geöffneter Entnahmestelle bis Temperaturkonstanz bei Wiederinbetriebnahme der Trinkwasserinstallation.
  2. Bei einer Außerbetriebnahme von mehr als 4 Wochen muss die Trinkwasserinstallation
    abgesperrt und danach fachgerecht gespült (s. z. B. ZVSHK-Merkblatt) werden.
  3. Bei einer Außerbetriebnahme von mehr als 6 Monaten wie unter Punkt 2 beschrieben. Zusätzlich müssen mikrobiologische Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.

Das Absperren einer nicht genutzten Trinkwasserinstallation ist erforderlich, um eine rückwärtige Verkeimung oder Verschmutzung der öffentlichen Trinkwasserleitungen zu verhindern.

Es wird empfohlen, die Spülmaßnahmen in einem Spülplan zu dokumentieren.

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