Löschung im Internet

EuGH bestätigt Recht auf Vergessen

  • Justiz und Verbraucherschutz
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kam in seinem Urteil zu einer Klage gegen die Suchmaschine Google zu dem Schluss, dass Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können  auf Verlangen der Betroffenen Suchergebnisse zu löschen.

In diesem Fall befasste sich der EuGH mit einer Vorlage zum „Recht auf Vergessen“. Hintergrund war die Klage eines Privatmannes gegen Google. Dieser hatte von Google gefordert, ein gelistetes Suchergebnis zu einem 15 Jahre alten Artikel zu seiner Person aus dem Suchergebnis zu entfernen, da er seine Privatsphäre verletzt sah. Begründet hatte der Kläger dieses damit, dass die Informationen aus dem Artikel seine persönliche Situation falsch darstelle und er sich in seiner Privatsphäre und seinen persönlichen Grundrechten verletzt sähe.

Der  EuGH stellte fest (Aktenzeichen C-131/12), dass sich eine Person, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie anzeigt wird, an den Suchmaschinenbetreiber wenden kann, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken.

Sollte die Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers einen Antragsteller nicht zufriedenstellen, besteht die Möglichkeit, den zuständigen Datenschutzbeauftragten einzuschalten.

Auch die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) begrüßte auf ihrer Sitzung in Rostock-Warnemünde einstimmig das Urteil als eine Stärkung des Verbraucherschutzes. Gleichzeitig bat sie die  Bundesregierung, das Urteil inhaltlich bei den Verhandlungen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung zu berücksichtigen.

Google als Suchmaschinenbetreiber hat reagiert und inzwischen ein Formular zur Beantragung der Löschung online gestellt.

Stand: 5. Juni 2014

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