Kundenschutz

Bei Nichtgefallen – Geld zurück?

Wer kennt das nicht: Sind die Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag erst einmal ausgepackt, stellt sich heraus, dass das Parfum nicht den eigenen Geschmack trifft oder sich zu Hause kein Platz findet, an dem sich noch eine Kaffeepadmaschine unterbringen ließe. Die ungeliebten Präsente sollen also umgetauscht werden.

  • Justiz und Verbraucherschutz
Geschenk
Foto: Colourbox.de / Astrid Gast

Verbraucherinnen und Verbraucher haben darauf in den meisten Fällen jedoch keinen Rechtsanspruch. Der Gesetzgeber sieht ein Recht auf Rückgabe nämlich grundsätzlich nur in Fällen vor, in denen die Sache einen Mangel aufweist.

Dennoch zeigen sich viele Händler ihren Kunden gegenüber kulant und nehmen auch solche Ware zurück, die den Kunden schlicht nicht gefällt. Die Vorlage eines Kassenbons ist dafür aber in der Regel Voraussetzung. Unterschiede bestehen allerdings darin, was der Kunde zurückerhält: Den bereits gezahlten Kaufpreis oder einen Gutschein für ein anderes Produkt. Dies ist – ebenso wie die Länge der Umtauschfristen – ganz unterschiedlich. Wer als Kunde also sicher gehen will, der erkundigt sich bereits beim Kauf der Ware beim Verkäufer zu den  Umtauschmöglichkeiten.

Tipp: Anders ist es, wenn die Geschenke im Internet gekauft wurden. Dann hat der Kunde in der Regel die Möglichkeit, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn die Ware mangelfrei ist.

Stand: Januar 2018

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