Telekommunikation

Unerlaubte Telefonwerbung

Sie sind lästig und leider weit verbreitet: unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, auch „Cold Calls“ genannt.

  • Justiz und Verbraucherschutz
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In der Regel ist es Ziel dieser Anrufe, Sie zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Dafür werden vermeintlich günstige Angebote unterbreitet, sei es im Bereich Telefontarife, Zeitschriftenabonne­ments oder anderer Verträge mit längerer Laufzeit.

1. Meine Rechte als Verbraucherin oder Verbraucher

Bereits 2009 wurden mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes neue Regelungen geschaffen. Diese wurden im Jahr 2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch einmal verschärft. Danach gilt:

  • Telefonwerbung ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis der Verbraucherin/des Verbrauchers ist verboten.
  • Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Auch Anrufe mittels automatisierter Anrufmaschinen sind bußgeldbewährt.
  • Das Einholen der Einwilligung in die telefonische Werbung zu Beginn des Telefonats ist nicht zulässig, die Einwilligung muss vor Beginn des Telefonats vorgelegen haben.
  • Werbeanrufer dürfen ihre Rufnummer nicht unterdrücken; Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

2. Was kann ich gegen unerlaubte Telefonwerbung tun?

  • Stimmen Sie der Nutzung Ihrer Telefonnummer zu Werbezwecken nicht zu.
  • Bestehen Sie bei Werbeanrufen auf ein schriftliches Angebot.
  • Melden Sie den Fall der unerlaubten Telefonwerbung oder Rufnummernunterdrückung der Bundesnetzagentur. Formulare zur Meldung unerlaubter Telefonanrufe finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de. Hier gibt es allerdings zwei Einschränkungen:
    • Die Bundesnetzagentur kann nur Anrufe verfolgen, die bei Verbraucherinnen oder Verbrauchern (also Privatpersonen) eingegangen sind.
    • Anrufe werden auch häufig dazu genutzt, um sensible persönliche Daten abzufragen (zum Beispiel unter dem Vorwand eines erforderlichen Datenabgleichs) und diese missbräuchlich zu nutzen. Da es sich hierbei nicht um Werbeanrufe handelt, ist eine Verfolgung und Ahndung durch die Bundesnetzagentur in der Regel nicht möglich.
  • Für Ihre Meldung bei der Bundesnetzagentur sind folgende Angaben wichtig:
  • Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers, Name des Unternehmens, in dessen Interesse der Anruf erfolgt, Grund des Anrufs.
  • Sie können auch Ihre Verbraucherzentrale vor Ort informieren (zum Beispiel Verbraucherzentrale Hamburg e.V., Kirchenallee 22, 20099 Hamburg, Tel.: 040/24 832-0, E-Mail: info@vzhh.de). Hier erhalten Sie Unterstützung, wenn Sie auf ein unseriöses Angebot hereingefallen sind.

Tipp: Sollten Sie am Telefon voreilig einen Vertrag geschlossen haben, von dem Sie sich wieder lösen möchten, haben Sie regelmäßig ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie hier.

Stand: Januar 2018

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